Neben der Darlegung der Berufspflichten betonte das Gericht ausdrücklich, dass den Apotheker hinsichtlich seines Personals Organisations-, Instruktions- und Überwachungspflichten treffen. Verletzt der Apotheker diese Pflichten, macht er sich schadensersatzpflichtig, unabhängig davon, ob er den konkreten Fehler selbst begangen hat.
Im entschiedenen Fall hatte der Apotheker nicht verhindert, dass seine Angestellten verschreibungspflichtige Medikamente ohne Vorlage eines Rezepts verkauften. Allein dieser Umstand begründete eine eigene Pflichtverletzung des Apothekers, da er seiner Organisationsverantwortung nicht nachgekommen war.
Besonders brisant ist die Zurechnung von Fehlern angestellter Mitarbeiter. Nach § 278 Absatz 1 BGB hat der Vertragsschließende ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Organisation und Überwachung des Apothekenbetriebs. Apotheker sollten wirksame Kontrollmechanismen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel implementieren, vor allem bei Medikamenten mit hohem Abhängigkeitspotenzial. Sie sollten regelmäßige Schulungen des Personals zu Rezeptprüfung und Abgabevorschriften durchführen, alle Schulungsmaßnahmen und Kontrollen dokumentieren, Verantwortlichkeiten und Überwachungsbefugnisse klar zuweisen und ihre Mitarbeiter für typische Missbrauchsmuster und Fälschungsindizien sensibilisieren.
Rechtsanwältin Dr. Annekatrin Jentzsch ist Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei Pöppinghaus/Schneider/Haas, Dresden.