Sorgfaltspflichten: Apothekerinnen und Apotheker haften auch für Fehler ihrer Mitarbeitenden. Daher bedarf es wirksamer Kontrollmechanismen. / © Getty Images/Aja Koska
Das aktuelle Urteil des OLG Frankfurt (27. April 2026; Aktenzeichen 8 U 131/24) verdeutlicht die besonderen Berufspflichten eines Apothekers. Diese gehen weit über die allgemeinen vertraglichen Warn- und Hinweispflichten eines Verkäufers hinaus. Der Apotheker muss prüfen, ob die Verschreibung den formellen Anforderungen einer wirksamen Verordnung genügt, und eine Echtheitskontrolle vorgelegter Rezepte vornehmen. Dabei muss er berücksichtigen, ob es typische Indizien für eine Fälschung gibt. Von besonderer Bedeutung ist § 17 Absatz 8 Apothekenbetriebsordnung, der das pharmazeutische Personal verpflichtet, einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um die Haftung eines Apothekers, der jahrelang verschreibungspflichtige Medikamente mit hohem Abhängigkeitspotenzial ohne ärztliche Verordnung abgab. Die Klägerin erwarb zwischen 2015 und 2020 in der Apotheke regelmäßig Medikamente (Lorazepam, Bromazepam, Tramadol, Zolpidem), teils durch den Apotheker selbst, teils durch Angestellte. Durch die unrechtmäßige Abgabe entwickelte sie eine schwere Benzodiazepin-Abhängigkeit, konnte ihrem Beruf nicht mehr nachgehen. Das Gericht verurteilte den Apotheker zur Zahlung von Schmerzensgeld, weil er durch Sorgfaltspflichtverletzungen die Gesundheitsschäden verursacht hatte. Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin auf 8000 Euro festgesetzt.
Das Gericht begründete die Haftung sowohl vertraglich als auch deliktisch. Vertraglich haftet der Apotheker wegen Verletzung der ihm aus den Kaufverträgen obliegenden Sorgfaltspflichten gemäß §§ 433, 241 Absatz 2, 311 Abs. 2, 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Deliktisch kam eine Haftung aus §§ 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 96 Nr. 13 Arzneimittelgesetz (AMG) in Betracht, wobei das Gericht offenließ, ob dieser Anspruch besteht. Entscheidend war, dass der Apotheker schuldhaft über Jahre verschreibungspflichtige Medikamente ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung verkaufte und den Verkauf durch seine Mitarbeiter zuließ.
Neben der Darlegung der Berufspflichten betonte das Gericht ausdrücklich, dass den Apotheker hinsichtlich seines Personals Organisations-, Instruktions- und Überwachungspflichten treffen. Verletzt der Apotheker diese Pflichten, macht er sich schadensersatzpflichtig, unabhängig davon, ob er den konkreten Fehler selbst begangen hat.
Im entschiedenen Fall hatte der Apotheker nicht verhindert, dass seine Angestellten verschreibungspflichtige Medikamente ohne Vorlage eines Rezepts verkauften. Allein dieser Umstand begründete eine eigene Pflichtverletzung des Apothekers, da er seiner Organisationsverantwortung nicht nachgekommen war.
Besonders brisant ist die Zurechnung von Fehlern angestellter Mitarbeiter. Nach § 278 Absatz 1 BGB hat der Vertragsschließende ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Organisation und Überwachung des Apothekenbetriebs. Apotheker sollten wirksame Kontrollmechanismen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel implementieren, vor allem bei Medikamenten mit hohem Abhängigkeitspotenzial. Sie sollten regelmäßige Schulungen des Personals zu Rezeptprüfung und Abgabevorschriften durchführen, alle Schulungsmaßnahmen und Kontrollen dokumentieren, Verantwortlichkeiten und Überwachungsbefugnisse klar zuweisen und ihre Mitarbeiter für typische Missbrauchsmuster und Fälschungsindizien sensibilisieren.
Rechtsanwältin Dr. Annekatrin Jentzsch ist Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei Pöppinghaus/Schneider/Haas, Dresden.