Sorgfaltspflichten: Apothekerinnen und Apotheker haften auch für Fehler ihrer Mitarbeitenden. Daher bedarf es wirksamer Kontrollmechanismen. / © Getty Images/Aja Koska
Das aktuelle Urteil des OLG Frankfurt (27. April 2026; Aktenzeichen 8 U 131/24) verdeutlicht die besonderen Berufspflichten eines Apothekers. Diese gehen weit über die allgemeinen vertraglichen Warn- und Hinweispflichten eines Verkäufers hinaus. Der Apotheker muss prüfen, ob die Verschreibung den formellen Anforderungen einer wirksamen Verordnung genügt, und eine Echtheitskontrolle vorgelegter Rezepte vornehmen. Dabei muss er berücksichtigen, ob es typische Indizien für eine Fälschung gibt. Von besonderer Bedeutung ist § 17 Absatz 8 Apothekenbetriebsordnung, der das pharmazeutische Personal verpflichtet, einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um die Haftung eines Apothekers, der jahrelang verschreibungspflichtige Medikamente mit hohem Abhängigkeitspotenzial ohne ärztliche Verordnung abgab. Die Klägerin erwarb zwischen 2015 und 2020 in der Apotheke regelmäßig Medikamente (Lorazepam, Bromazepam, Tramadol, Zolpidem), teils durch den Apotheker selbst, teils durch Angestellte. Durch die unrechtmäßige Abgabe entwickelte sie eine schwere Benzodiazepin-Abhängigkeit, konnte ihrem Beruf nicht mehr nachgehen. Das Gericht verurteilte den Apotheker zur Zahlung von Schmerzensgeld, weil er durch Sorgfaltspflichtverletzungen die Gesundheitsschäden verursacht hatte. Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin auf 8000 Euro festgesetzt.
Das Gericht begründete die Haftung sowohl vertraglich als auch deliktisch. Vertraglich haftet der Apotheker wegen Verletzung der ihm aus den Kaufverträgen obliegenden Sorgfaltspflichten gemäß §§ 433, 241 Absatz 2, 311 Abs. 2, 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Deliktisch kam eine Haftung aus §§ 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 96 Nr. 13 Arzneimittelgesetz (AMG) in Betracht, wobei das Gericht offenließ, ob dieser Anspruch besteht. Entscheidend war, dass der Apotheker schuldhaft über Jahre verschreibungspflichtige Medikamente ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung verkaufte und den Verkauf durch seine Mitarbeiter zuließ.