| Alexandra Amanatidou |
| 05.01.2026 11:30 Uhr |
Dieses Gefühl teilt Rechtsanwalt Moritz Diekmann nicht. Der auf das Gesundheitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt erklärt am Telefon, dass es keine Benachteiligung gegenüber Versandapotheken gibt. »Apotheken steht es frei, das Logo zu bekommen.« Schließlich sei Google der Hausherr.
»Zahlreiche Apotheken haben solche Probleme erlebt. Wir haben viele, viele solche Fälle in der Vergangenheit gehabt«, so der Rechtsanwalt aus Hamburg.
Was der Apotheker aus Baden-Württemberg laut Google nun tun kann, ist, die Online-Bestellfunktionen, konkret das Rezept-Uploading, sowie den gesamten Vorbestellungsbereich von seiner Website zu entfernen. Außerdem darf die Website nur noch rein informativ sein und Angaben zu den Öffnungszeiten, dem Standort und den Beratungsangeboten enthalten. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen über die Seite keine Medikamente reservieren oder Rezepte einreichen.
»Es ist uns wichtig, dass die Bestimmungen hinsichtlich Werbung in den Bereichen Gesundheit und Medizin eingehalten werden«, teilt das US-Unternehmen auf seiner Website mit. Demnach benötigen Arzneimittel-Versandhändler, Telemedizin-Anbieter und Arzneimittelhersteller eine Zertifizierung, um Werbung schalten zu dürfen.
Google reguliert auch, welche Art von Medikamenten beworben werden darf. Auf der Plattform nicht zulässig ist das Anbieten verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept sowie das Targeting auf Standorte, für die keine Lizenz vorliegt. Google gestattet außerdem keine Werbung für bestimmte Inhalte, wie zum Beispiel nicht freigegebene Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel, Produkte, die Ephedra enthalten, oder verschreibungspflichtige Schmerzmittel mit Opioiden.