| Alexandra Amanatidou |
| 05.01.2026 11:30 Uhr |
Von November 2023 bis August 2024 konnte ein Apotheker aus Baden-Württemberg ohne Probleme lokale Werbung für seine Apotheke im Umkreis von sieben Kilometern auf Google schalten. Doch nun taucht ein Problem auf: Er benötigt ein Zertifikat für Versandapotheken. / © Adobe Stock/contrastwerkstatt
Von November 2023 bis August 2024 konnte ein Apotheker ohne Probleme lokale Werbung für seine Apotheke im Umkreis von sieben Kilometern auf Google schalten. Dies belegen auch Dokumente, die der PZ vorliegen. Ende August wurde sein Account allerdings gesperrt und er kann keine Werbung mehr freischalten, wie der Apotheker berichtet. Google begründet dies damit, dass auf der Website rezeptpflichtige Medikamente bestellt werden können.
Der Apotheker nutzt lediglich den Botendienst im direkten Umfeld der Apotheke und bietet seinen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, rezeptpflichtige Medikamente vorzubestellen. Versandhandel bietet er nicht an.
In einer E-Mail teilte Google dem Apotheker mit, dass sein Unternehmen automatisch in die Kategorie »Online-Apotheke« beziehungsweise »Dienstleister für verschreibungspflichtige Medikamente« eingestuft worden sei. Dies geschehe, wenn Webseiten das Hochladen von Rezepten – auch zur Abholung vor Ort – ermöglichten, einen Vorbestellungsbereich für Medikamente oder einen Warenkorb für apothekenpflichtige Produkte enthielten.
Für diese Kategorie verlangt der Tech-Gigant das EU-Sicherheitslogo. Dieses müssen Internet-Arzneimittelhändler, die im Versandhandelsregister erfasst sind, auf ihrer Website sichtbar platzieren. Das EU-Sicherheitslogo wurde im Juni 2015 von der EU-Kommission eingeführt, um Patientinnen und Patienten vor Medikamentenfälschungen zu schützen. »Ein spezielles Zertifikat nur für stationäre Apotheken, die diese Online-Funktionen nutzen, existiert bei Google derzeit leider nicht«, so die Antwort des Unternehmens.
»Am Anfang hat es mich genervt, weil ich das Problem nicht nachvollziehen konnte. Ich dachte, es läge nur an meiner Apotheke. Dann habe ich die E-Mail bekommen, in der wir mit einer Onlineapotheke verglichen wurden«, sagt der hörbar genervte Apotheker am Telefon und fügt hinzu: »Wir werden gegenüber Onlineapotheken benachteiligt, weil Google das willkürlich entscheidet!«
Dieses Gefühl teilt Rechtsanwalt Moritz Diekmann nicht. Der auf das Gesundheitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt erklärt am Telefon, dass es keine Benachteiligung gegenüber Versandapotheken gibt. »Apotheken steht es frei, das Logo zu bekommen.« Schließlich sei Google der Hausherr.
»Zahlreiche Apotheken haben solche Probleme erlebt. Wir haben viele, viele solche Fälle in der Vergangenheit gehabt«, so der Rechtsanwalt aus Hamburg.
Was der Apotheker aus Baden-Württemberg laut Google nun tun kann, ist, die Online-Bestellfunktionen, konkret das Rezept-Uploading, sowie den gesamten Vorbestellungsbereich von seiner Website zu entfernen. Außerdem darf die Website nur noch rein informativ sein und Angaben zu den Öffnungszeiten, dem Standort und den Beratungsangeboten enthalten. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen über die Seite keine Medikamente reservieren oder Rezepte einreichen.
»Es ist uns wichtig, dass die Bestimmungen hinsichtlich Werbung in den Bereichen Gesundheit und Medizin eingehalten werden«, teilt das US-Unternehmen auf seiner Website mit. Demnach benötigen Arzneimittel-Versandhändler, Telemedizin-Anbieter und Arzneimittelhersteller eine Zertifizierung, um Werbung schalten zu dürfen.
Google reguliert auch, welche Art von Medikamenten beworben werden darf. Auf der Plattform nicht zulässig ist das Anbieten verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept sowie das Targeting auf Standorte, für die keine Lizenz vorliegt. Google gestattet außerdem keine Werbung für bestimmte Inhalte, wie zum Beispiel nicht freigegebene Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel, Produkte, die Ephedra enthalten, oder verschreibungspflichtige Schmerzmittel mit Opioiden.