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Gesundheitsversorgung

Geflüchtete sollen ab Juni Gesundheitskarte erhalten

Derzeit erhalten Geflüchtete aus der Ukraine in neun Bundesländern eine elektronische Gesundheitskarte (EGK). Dies soll sich ab Juni ändern. Geplant ist, dass alle in Deutschland registrierten Geflüchteten aus der Ukraine ab 1. Juni eine EGK und damit Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten. Die Versicherungsbeiträge soll der Bund übernehmen. An einem entsprechenden Gesetz werde mit Hochdruck gearbeitet, so das Bundesarbeitsministerium gegenüber der PZ.
Charlotte Kurz
22.04.2022  11:00 Uhr

Rund 370.000 Geflüchtete aus der Ukraine sind in Deutschland bislang laut Bundespolizei angekommen. Sie haben Anspruch auf Unterbringung, Bildung, aber auch auf Gesundheitsversorgung. Unter anderem hinsichtlich der Gesundheitsversorgung soll sich zudem bald der Status der Geflüchteten verbessern. Bislang gilt: Alle Geflüchteten haben derzeit Anspruch auf medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Darin ist allerdings vor allem die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände vorgesehen, Geflüchtete können Stand heute nicht alle medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen, wie etwa Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Nun haben sich Bund und Länder in einer Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 7. April dazu entschieden, dass alle Geflüchteten aus der Ukraine ab 1. Juni 2022 Grundsicherung erhalten sollen. Konkret sollen sie damit ab Juni wie anerkannte Asylbewerber behandelt werden und damit gleiche Leistungen wie etwa Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) erhalten. Für die Geflüchteten aus der Ukraine müssen als Voraussetzung hierfür ab Juni eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach Paragraf 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die gesetzlichen Anpassungen sollen nun in den kommenden Wochen umgesetzt werden.

Wie soll die Versorgung ab Juni aussehen?

Doch was bedeutet das für die Gesundheitsversorgung der Geflüchteten? Die PZ hat diesbezüglich beim Bundesarbeitsministerium (BMAS) und beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) nachgefragt. Mit der geplanten Änderung sollen Geflüchtete auch Anspruch auf den gesamten GKV-Leistungskatalog erhalten. Denn Personen, die Grundsicherung erhalten, sind in das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen, beziehungsweise versicherungspflichtig, sagte das BMAS auf Anfrage der PZ. Und: Die Krankenversicherungsbeiträge werden in pauschalierter Höhe allein vom Bund getragen und von den Jobcentern an den Gesundheitsfonds entrichtet, erklärte das BMAS weiter. Eine ähnliche Ankündigung hatte Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) bereits Mitte März gemacht. Auch Geflüchtete aus der Ukraine, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht in der GKV, ergänzte zudem das BMG. Ehegatten und Kinder sind zudem über den Beschäftigten familienversichert. Damit entfällt ab Juni der beschränkte Leistungskatalog und Geflüchtete werden wie alle anderen Versicherten in der GKV medizinisch versorgt.

Nach weiterer Nachfrage beim BMG wird zudem klar: Das neue System soll den derzeitigen Flickenteppich der Bundesländer, die hierzu alle verschiedene Regelungen und Vereinbarungen haben, zumindest für bereits beim Ausländerzentralregister registrierte Geflüchtete ersetzen. Ab Juni erhalten laut BMG demnach alle bereits registrierten Geflüchteten aus der Ukraine eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse. Wörtlich sagte eine Ministeriumssprecherin der PZ: »Als Versicherte der GKV erhalten schutzsuchende Ukrainerinnen und Ukrainer regulär Leistungen im Umfang und nach den Maßgaben des SGB V. Gemäß § 291 Absatz 1 stellt die Krankenkasse für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.« Damit wird bald die Frage nach korrekten Kostenträgern auf Rezepten, die in der Apotheke ankommen, geklärt sein und vereinfacht werden.

Wie läuft es ab Juni für nicht-registrierte Geflüchtete?

Fraglich ist allerdings, wie die Gesundheitsversorgung ab Juni für nicht-registrierte Geflüchtete aussehen wird. Oftmals sind die Registrierungsstellen der Länder und Kommunen überlaufen, viele Geflüchtete müssen lange auf einen Termin für die Registrierung warten. Allerdings waren nicht-registrierte Geflüchtete in den vergangenen Wochen häufig etwa bei der Arzneimittelversorgung aus den bislang geltenden Vereinbarungen der Länder herausgefallen. Apotheken wurde etwa in Berlin und Thüringen empfohlen, Rezepte von nicht-registrierten Geflüchteten als Privatrezepte zu behandeln, wenn etwa der korrekte Kostenträger nicht ganz geklärt werden konnte. Mittlerweile gibt es aber in beiden Bundesländern eine Übergangslösung.

Das BMG betonte gegenüber der PZ: »Nach gegenwärtiger Rechtslage sind Schutzsuchende aus der Ukraine unter Umständen auch ohne Registrierung leistungsberechtigt.« Eine Leistungsberechtigung könne auch nach Äußerung eines Schutzgesuches nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz) vorliegen. Die Länder, die für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig sind, sollen Geflüchteten, die bei einer Behörde ein Schutzgesuch äußern – etwa in Form einer Bitte um Unterstützung, aber eine Registrierung noch nicht erfolgen konnte – die Leistungsansprüche nach dem AsylbLG gewähren. Darauf wurden die Länder per Rundschreiben hingewiesen, so das BMG weiter. Gerade bei akutem medizinischen Behandlungsbedarf sollten die Geflüchteten dies gegenüber den Behörden ausdrücklich angeben. Vor einer dringend medizinischen Behandlung sei eine Registrierung damit nicht zwingend notwendig. Für eine solche Kostenübernahme nach AsylbLG durch die zuständige Behörde sei danach allerdings eine entsprechende Antragstellung in angemessener Frist notwendig, so die Ministeriumssprecherin.

Das bedeutet: Für nicht-registrierte Geflüchtete aus der Ukraine gibt es ab Juni zwar keine EGK, sondern für sie soll das bisherige Prozedere nach Asylbewerberleistungsgesetz greifen, das dringende Behandlungen ermöglicht. Für diese Gruppe werden damit weiter etwa Behandlungsscheine von Kommunen und Sozialträgern wichtig werden.

Bund verspricht finanzielle Hilfen für Länder

Um die Bundesländer gerade bei dieser Versorgungsoption weiter zu unterstützen, hat der Bund bei der Ministerpräsidentenkonferenz zudem beschlossen, weitere finanzielle Hilfe zu leisten. So will der Bund für das laufende Jahr laut MPK-Beschluss insgesamt zwei Milliarden Euro bei den Mehraufwendungen für die Geflüchteten aus der Ukraine an die Länder und Kommunen zahlen. Davon ist eine Milliarde als Beteiligung für Kinderbetreuung, Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten vorgesehen. Außerdem will der Bund gemeinsam mit den Ländern Anfang November 2022 über eine entsprechende Regelung für das kommende Jahr 2023 vereinbaren. Und: Die Bundesregierung hat zugesagt, mit den Ländern in diesem Jahr eine Regelung zur Verstetigung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten (also auch den Kosten für die Gesundheitsversorgung nach AsylbLG) zu finden. Diese soll nach einer Einigung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Zudem erklärte das BMG der PZ, dass weiter das Gesetzgebungsverfahren hierzu abzuwarten sei. Das hierfür zuständige BMAS betonte zudem, es arbeite »mit Hochdruck« an der Umsetzung des MPK-Beschlusses. Einen genauen Zeitpunkt für einen ersten diesbezüglichen konkreten Gesetzentwurf konnte das Ministerium allerdings nicht nennen.

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