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Gesundheitsversorgung

Geflüchtete sollen ab Juni Gesundheitskarte erhalten

Derzeit erhalten Geflüchtete aus der Ukraine in neun Bundesländern eine elektronische Gesundheitskarte (EGK). Dies soll sich ab Juni ändern. Geplant ist, dass alle in Deutschland registrierten Geflüchteten aus der Ukraine ab 1. Juni eine EGK und damit Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten. Die Versicherungsbeiträge soll der Bund übernehmen. An einem entsprechenden Gesetz werde mit Hochdruck gearbeitet, so das Bundesarbeitsministerium gegenüber der PZ.
Charlotte Kurz
22.04.2022  11:00 Uhr

Wie läuft es ab Juni für nicht-registrierte Geflüchtete?

Fraglich ist allerdings, wie die Gesundheitsversorgung ab Juni für nicht-registrierte Geflüchtete aussehen wird. Oftmals sind die Registrierungsstellen der Länder und Kommunen überlaufen, viele Geflüchtete müssen lange auf einen Termin für die Registrierung warten. Allerdings waren nicht-registrierte Geflüchtete in den vergangenen Wochen häufig etwa bei der Arzneimittelversorgung aus den bislang geltenden Vereinbarungen der Länder herausgefallen. Apotheken wurde etwa in Berlin und Thüringen empfohlen, Rezepte von nicht-registrierten Geflüchteten als Privatrezepte zu behandeln, wenn etwa der korrekte Kostenträger nicht ganz geklärt werden konnte. Mittlerweile gibt es aber in beiden Bundesländern eine Übergangslösung.

Das BMG betonte gegenüber der PZ: »Nach gegenwärtiger Rechtslage sind Schutzsuchende aus der Ukraine unter Umständen auch ohne Registrierung leistungsberechtigt.« Eine Leistungsberechtigung könne auch nach Äußerung eines Schutzgesuches nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz) vorliegen. Die Länder, die für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig sind, sollen Geflüchteten, die bei einer Behörde ein Schutzgesuch äußern – etwa in Form einer Bitte um Unterstützung, aber eine Registrierung noch nicht erfolgen konnte – die Leistungsansprüche nach dem AsylbLG gewähren. Darauf wurden die Länder per Rundschreiben hingewiesen, so das BMG weiter. Gerade bei akutem medizinischen Behandlungsbedarf sollten die Geflüchteten dies gegenüber den Behörden ausdrücklich angeben. Vor einer dringend medizinischen Behandlung sei eine Registrierung damit nicht zwingend notwendig. Für eine solche Kostenübernahme nach AsylbLG durch die zuständige Behörde sei danach allerdings eine entsprechende Antragstellung in angemessener Frist notwendig, so die Ministeriumssprecherin.

Das bedeutet: Für nicht-registrierte Geflüchtete aus der Ukraine gibt es ab Juni zwar keine EGK, sondern für sie soll das bisherige Prozedere nach Asylbewerberleistungsgesetz greifen, das dringende Behandlungen ermöglicht. Für diese Gruppe werden damit weiter etwa Behandlungsscheine von Kommunen und Sozialträgern wichtig werden.

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