Offizin als wirtschaftliche Existenzgrundlage: Apothekeninhaberinnen und -inhaber sollten sich vor existenzgefährdenden Situationen absichern. Dazu gehört auch eine klare rechtliche Regelung für den Fall einer Scheidung. / © Getty Images/Cineberg
Liquidität und Fortbestand des Betriebs werden in der Praxis meist durch Faktoren bedroht, die der Apotheker kaum beeinflussen kann. Eine der größten Gefahrenquellen ist die Scheidung. Da nicht jede Ehe ein Leben lang hält, ist der Abschluss eines Ehevertrags eine ebenso empfehlenswerte wie sinnvolle Vorsorgemaßnahme. Das Ziel dabei ist keineswegs, den Partner unverhältnismäßig zu benachteiligen, sondern im Ernstfall das Überleben der Apotheke rechtlich abzusichern.
Bei einer Trennung gerät die Apotheke schnell in den Mittelpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen. Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüche können die Existenz des Betriebs massiv gefährden. Im klassischen Zugewinnausgleichsverfahren muss der Ehegatte, der während der Ehezeit das höhere Vermögen erwirtschaftet hat, dem anderen die Hälfte des Überschusses auszahlen. In der Praxis betrifft dies meist den Apotheker – und dieser Anspruch besteht völlig unabhängig davon, ob neben dem Unternehmenswert überhaupt liquide Mittel zur Verfügung stehen.
Viele Inhaber stehen im Scheidungsfall vor der existenziellen Frage: Wie zahle ich meinen Ehepartner aus? Hinzu kommt oft ein langwieriger, erbitterter Streit über den tatsächlichen Wert der Apotheke, da dieser die Berechnungsgrundlage bildet. Kostenintensive Sachverständigengutachten sind dann meist unumgänglich, um den Unternehmenswert und eventuelle Immobilien zu ermitteln.
Die Höhe des Ehegattenunterhalts sowie der Zeitraum der Zahlungen bieten in der Praxis ebenfalls enormen Zündstoff. Besonders für Selbstständige ist dieses Thema höchst brisant: Jeder wirtschaftlich vorausschauende Apotheker bildet Rücklagen. Genau diese führen bei der Unterhaltsberechnung jedoch häufig zu Diskussionen. Es besteht das Risiko, dass Gerichte die gebildeten Rücklagen als unverhältnismäßig hoch einstufen. Die Folge: Der Unterhalt wird nicht auf Basis des tatsächlich ausgeschütteten Gewinns berechnet, sondern anhand eines fiktiven Gewinns, der die Rücklagen mit einschließt.
Zudem wird über die Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts oft monatelang gestritten. Zur Ermittlung des relevanten Einkommens wird bei Selbstständigen der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre herangezogen – unter Berücksichtigung von Steuernachzahlungen und -erstattungen.
Beim Ehegattenunterhalt wird strikt zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden:
• Der Trennungsunterhalt wird bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt und ist zeitlich nicht befristet. Hier gilt der Halbteilungsgrundsatz: Beiden Partnern steht nach Abzug unterhaltsrechtlich relevanter Positionen die Hälfte des Gesamteinkommens zu.
• Der nacheheliche Unterhalt kann je nach Ehedauer und der Betreuung minderjähriger Kinder befristet werden. Diese Entscheidung ist stark einzelfallabhängig und von der aktuellen Rechtsprechung geprägt. Bei sehr langer Ehedauer oder ehebedingten Nachteilen kann sogar ein lebenslanger Unterhaltsanspruch entstehen.