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Apothekenbesitz
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Existenzsicherheit durch Ehevertrag

Wirtschaftliche Lebensgrundlage:  Der Erhalt der eigenen Apotheke sollte eine tragende Säule in der strategischen Planung eines jeden Inhabers sein. Im Alltag wird dieser essenzielle Punkt jedoch häufig anderen Entscheidungen untergeordnet – nicht selten mit existenzgefährdenden Folgen.
AutorKontaktDiana Wiemann-Große
Datum 10.08.2026  09:00 Uhr

Liquidität und Fortbestand des Betriebs werden in der Praxis meist durch Faktoren bedroht, die der Apotheker kaum beeinflussen kann. Eine der größten Gefahrenquellen ist die Scheidung. Da nicht jede Ehe ein Leben lang hält, ist der Abschluss eines Ehevertrags eine ebenso empfehlenswerte wie sinnvolle Vorsorgemaßnahme. Das Ziel dabei ist keineswegs, den Partner unverhältnismäßig zu benachteiligen, sondern im Ernstfall das Überleben der Apotheke rechtlich abzusichern.

Scheidung: Was passiert mit der Apotheke?

Bei einer Trennung gerät die Apotheke schnell in den Mittelpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen. Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüche können die Existenz des Betriebs massiv gefährden. Im klassischen Zugewinnausgleichsverfahren muss der Ehegatte, der während der Ehezeit das höhere Vermögen erwirtschaftet hat, dem anderen die Hälfte des Überschusses auszahlen. In der Praxis betrifft dies meist den Apotheker – und dieser Anspruch besteht völlig unabhängig davon, ob neben dem Unternehmenswert überhaupt liquide Mittel zur Verfügung stehen.

Viele Inhaber stehen im Scheidungsfall vor der existenziellen Frage: Wie zahle ich meinen Ehepartner aus? Hinzu kommt oft ein langwieriger, erbitterter Streit über den tatsächlichen Wert der Apotheke, da dieser die Berechnungsgrundlage bildet. Kostenintensive Sachverständigengutachten sind dann meist unumgänglich, um den Unternehmenswert und eventuelle Immobilien zu ermitteln.

Streitfall Unterhaltsansprüche

Die Höhe des Ehegattenunterhalts sowie der Zeitraum der Zahlungen bieten in der Praxis ebenfalls enormen Zündstoff. Besonders für Selbstständige ist dieses Thema höchst brisant: Jeder wirtschaftlich vorausschauende Apotheker bildet Rücklagen. Genau diese führen bei der Unterhaltsberechnung jedoch häufig zu Diskussionen. Es besteht das Risiko, dass Gerichte die gebildeten Rücklagen als unverhältnismäßig hoch einstufen. Die Folge: Der Unterhalt wird nicht auf Basis des tatsächlich ausgeschütteten Gewinns berechnet, sondern anhand eines fiktiven Gewinns, der die Rücklagen mit einschließt.

Zudem wird über die Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts oft monatelang gestritten. Zur Ermittlung des relevanten Einkommens wird bei Selbstständigen der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre herangezogen – unter Berücksichtigung von Steuernachzahlungen und -erstattungen.

Beim Ehegattenunterhalt wird strikt zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden:

• Der Trennungsunterhalt wird bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt und ist zeitlich nicht befristet. Hier gilt der Halbteilungsgrundsatz: Beiden Partnern steht nach Abzug unterhaltsrechtlich relevanter Positionen die Hälfte des Gesamteinkommens zu.

• Der nacheheliche Unterhalt kann je nach Ehedauer und der Betreuung minderjähriger Kinder befristet werden. Diese Entscheidung ist stark einzelfallabhängig und von der aktuellen Rechtsprechung geprägt. Bei sehr langer Ehedauer oder ehebedingten Nachteilen kann sogar ein lebenslanger Unterhaltsanspruch entstehen.

Apotheke für den Ernstfall schützen, aber wie?

Welche Regelungen im Einzelfall greifen, sollte in einem ausführlichen Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Familienrecht individuell auf die Familiensituation abgestimmt werden. Zum Schutz des Betriebs bietet sich beispielsweise die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft an, bei der die Apotheke komplett aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird. Auch die Deckelung des Ausgleichsanspruchs durch einen Höchstbetrag ist eine Option.

Um den Betrieb nicht durch langwierige und teure Prozesse zu belasten, können im Ehevertrag auch klare Unterhaltsregelungen verankert werden – etwa durch den Verzicht auf bestimmte Unterhaltstatbestände, Vereinbarungen zur Zahlungsdauer oder die Festlegung von Unterhaltshöchstgrenzen.

Wichtig ist hierbei, stets die strenge Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen im Blick zu behalten: Was rechtlich zulässig und wirksam ist, hängt immer von der individuellen Lebenssituation der Ehepartner ab.

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