Essen und Trinken am Lebensende |
Die rechtliche Grundlage zur Verordnungsfähigkeit enteraler Ernährung bildet die Arzneimittelrichtlinie, Abschnitt I, in Verbindung mit §§ 31, 33 SBG V (Kasten). Wenn die Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist und wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen, kann Trinknahrung verordnet werden. Enterale Ernährung und sonstige Maßnahmen schließen einander nicht aus, sondern sind bei Bedarf zu kombinieren.
Was bedeutet das konkret? Voraussetzung für die Verordnung von Trinknahrung ist zunächst, dass eine akut interventionsbedürftige Ernährungssituation oder ein Risiko für Mangelernährung besteht. Vor der Verordnung von Trinknahrung sollte man versuchen, die Kalorienzufuhr durch Anreicherung der Nahrung mit natürlichen Lebensmitteln, zum Beispiel hochwertigen Ölen, und das Angebot kalorien- und nährstoffreicher Zwischenmahlzeiten zu decken. Weiterhin ist zu klären, ob dem unerwünschten Gewichtsverlust andere behebbare Ursachen zugrunde liegen. Für die ärztliche Dokumentation sind Fragebögen verfügbar.
Seit Januar 2022 ist für die Versorgung mit Trink- und Sondennahrung eine Präqualifizierung nötig. Eine noch bestehende Präqualifizierung bleibt von dieser Regelung unberührt und es darf weiter mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Bei der Requalifizierung muss jedoch der Versorgungsbereich »03F15 Trink- und Sondennahrung« mit angekreuzt werden, wenn die Apotheke weiterhin Trink- und Sondennahrung auf GKV-Rezept abgeben möchte.
Darüber hinaus ist der Beitritt zu Versorgungsverträgen mit den Kassen erforderlich. Während Primärkassen wie die AOK und die Mehrzahl der Ersatzkassen Verträge mit den Apothekerverbänden geschlossen haben, die frei einsehbar sind und denen man beitreten kann, haben DAK und KKH diese Verträge gekündigt und bieten den Beitritt zu eigenen Verträgen mit deutlich schlechteren Konditionen an (Verträge müssen bei der Kasse angefordert werden, die Konditionen sind nicht offengelegt). So zahlt die Mehrzahl der Ersatzkassen den Apothekeneinkaufspreis + 3 Prozent + 6,38 Euro und die AOK vergütet 95 Prozent des Einkaufspreises nach Lauer-Taxe. Die DAK/KKH vergütet hingegen nur 85 Prozent des Apothekeneinkaufspreises nach Lauer-Taxe (für Patienten ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr). Jede Apotheke muss prüfen, ob diese Vergütung wirtschaftlich darstellbar ist.
Sind die vertraglichen Grundlagen gegeben und ist die Wirtschaftlichkeit geprüft, kommt nun der eigentlich wichtige Teil: die Versorgung des Patienten. Bei Prüfung des Rezeptes ist neben den üblichen Angaben darauf zu achten, dass nicht versehentlich die »7« für Hilfsmittel angekreuzt wurde. Falls der Arzt die Diagnose auf dem Rezept vermerkt hat, muss diese geprüft werden. Ist die Diagnose nicht in den Arzneimittelrichtlinien Kapitel E (Enterale Ernährung) aufgeführt, ist die Trink- oder Sondennahrung nicht erstattungsfähig. Dann ist eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich, sonst wird der Patient (oder bei Retaxation die Apotheke) zum Selbstzahler.