Erste Details zu pharmazeutischen Dienstleistungen vereinbart |
Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf erste Details zu den pharmazeutischen Dienstleistungen verständigt. Der DAV hat diese nun in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. / Foto: Imago Images/Westend61
Die Gesetzeslage ist klar: Laut Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) sind die Krankenkassen verpflichtet, den Apotheken ab dem 1. Januar 2022 eine Gesamtvergütung von 150 Millionen Euro pro Jahr für die Erbringung pharmazeutischer Dienstleistung zu zahlen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband wurden damit beauftragt, die Dienstleistungen genauer zu definieren. Die Verhandlungen stocken aber seit Monaten: Apotheker und Kassen konnten sich nicht auf einen Dienstleistungskatalog einigen – der DAV hatte daher vor einigen Wochen angekündigt, die Schiedsstelle anzurufen.
Wie die PZ bereits berichtete, steht allerdings der Zeitpunkt der Honorarerhöhung für die Dienstleistungen schon fest. Mitte Dezember steigt das Fixhonorar um 20 Cent, eine entsprechende Anpassung der Festbeträge hat der GKV-Spitzenverband bereits kommuniziert. Aber wie gelangt dieser Aufschlag an die Apotheken? Und wie rechnen die Apotheken ihre erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen künftig ab? Und welche Voraussetzungen müssen Apotheken erfüllen, wenn sie Patienten solche Dienstleistungen anbieten wollen? Dazu verhandelten DAV und Krankenkassen unabhängig vom Inhalt der Dienstleistungen ebenfalls in den vergangenen Wochen. Beide Parteien konnten nun eine Einigung erzielen, die der DAV im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am heutigen Mittwoch einstimmig durchgewinkt hat.
Konkret haben die Verhandlungspartner eine Anlage zum Rahmenvertrag nach Paragraph 129 des SGB V ausgehandelt, die kollektivvertraglich für alle Apotheken und Kassen gilt. Die Anlage enthält neun Paragraphen. Unter anderem ist geregelt, dass zwischen Patient und Apotheke ein schriftlicher Behandlungsvertrag vereinbart werden muss. Auch die näheren Vorgaben dieser schriftlichen Vereinbarung sind in der Anlage geregelt. Die Apotheken müssen diese Vereinbarung für vier Jahre aufbewahren. Vereinbart ist auch, dass bei der ebenfalls vorgeschriebenen Quittierung der Dienstleistungen »perspektivisch« auf ein digitales System umgestellt werden soll. Die Dienstleistungen dürfen ausschließlich durch »pharmazeutisches Personal« erbracht werden – entsprechende Qualifikationen müssen »auf Nachfrage« gegenüber der Kasse belegt werden. Mögliche Konkretisierungen zu diesen Qualifikationsvoraussetzungen sollen in weiteren Anhängen geregelt werden. Beide Seiten vereinbarten auch, dass sowohl der DAV als auch der GKV-SV breit über die neuen Dienstleistungen informieren werden. In einem weiteren Paragraphen wurden Details zu Gewährleistung und Haftung definiert. Konkret trägt die Apotheke die »pharmazeutische Verantwortung« für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung.
Was die Vergütung betrifft, ist vorgesehen, dass das Honorar je Dienstleistung zu zahlen ist – die Beträge gelten zuzüglich der Umsatzsteuer. Auch die Vergütung von erbrachten Teilleistungen soll möglich sein. Was die Abrechnung betrifft, haben DAV, GKV-SV, die Apotheken-Rechenzentren und der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) ebenfalls bereits ein Verfahren vereinbart, das in einer technischen Anlage fertig aufgeschrieben ist. Ähnlich wie bei der Notdienstpauschale sollen die zusätzlichen 20 Cent des Fixhonorars zunächst in den NNF wandern – von dort aus werden sie dann je nach Abrechnung an die Apotheken ausgezahlt. Konkret wird ein Sonderkennzeichen festgelegt, mit dem die Apotheken per Sonderbeleg über die Rechenzentren abrechnen können. Die Rechenzentren wiederum reichen die Abrechnungsdatensätze an den NNF weiter. Die Ausschüttung des Fonds an die Apotheken erfolgt einmal pro Quartal. Sollten die Apotheken die vorhandenen Mittel pro Quartal nicht vollständig ausschöpfen, werden sie ins kommende Quartal übertragen. Sollten die Apotheken zu viel Geld abschöpfen, könnten die nachfolgend ausgeschütteten Honorare im Rahmen einer Abstaffelung gekürzt werden.