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Verkehrssicherheit

Einschränkungen durch Arzneimittel

Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen verboten ist, ist hinlänglich bekannt. Dass jedoch auch manche Grunderkrankungen und Medikamente die Verkehrs­sicherheit einschränken können, ist vielen nicht bewusst. Fährt man trotzdem Auto, riskiert man empfindliche Sanktionen.
AutorKontaktTheresa Bödefeld
AutorKontaktBenno Hartung
Datum 19.09.2024  09:00 Uhr

Blutdrucksenkende Mittel und Diuretika

Gerade zu Beginn einer blutdruck­senkenden Therapie oder bei Dosis­erhöhung kann es zu verkehrsrelevanten Nebenwirkungen wie Ohnmachts­anfällen und Schwindel kommen, da der Blutdruck eventuell stärker gesenkt wird als beabsichtigt. Bei Diuretika sind vor allem Blutdruckabfall und Ohnmachtsanfälle aufgrund des verminderten Blutvolumens verkehrsmedizinisch relevant.

Insulin und orale Antidiabetika

Sowohl nach einer Insulin-Injektion als auch nach der Einnahme von insuli­no­tropen Antidiabetika kann es zu hypoglykämischen Zuständen kommen. Diese können zu Symptomen wie Schwindel, Verwirrtheit, Sehstörungen (verschwommenes Sehen, Doppelbilder), Kopfschmerzen, Krampfanfällen, Konzentrations- und Wachsamkeitsstörungen bis hin zu Bewusstlosigkeit oder Koma sowie vorübergehenden neurologischen Ausfallerscheinungen (zum Beispiel Sprechstörungen, Lähmungen oder Empfindungsstörungen) führen.

Ophthalmika

Augentropfen mit pupillenerweiternder Wirkung, zum Beispiel mit Atropin, werden vor allem zu diagnostischen Zwecken oder zur Ruhigstellung von Iris und Ziliarkörper bei intraokulären Entzündungen angewandt. Dies löst Akkommodationsstörungen aus und erhöht die Blendempfindlichkeit. Nach der Anwendung sollte man daher für mehrere Stunden auf eine Teilnahme am Straßenverkehr verzichten.

Im Gegensatz dazu ist bei Augen­salben häufig nicht der Wirkstoff Grund für eine vorübergehende Fahruntüchtigkeit, sondern die Konsistenz. Fettige Topika legen sich in Form von Schlieren auf die Hornhaut und führen zu verschwommenem Sehen. Eine Verkehrsteilnahme ist in der Regel nach kurzer Zeit möglich, wenn der Patient wieder klar sieht.

Apothekenpflichtige Arzneimittel

Natürlich können auch verschreibungsfreie Substanzen die Fahrsicherheit beeinträchti­gen. Dies ist vor allem bei Kombinationspräparaten gegen Erkältungen oder Mitteln gegen Reiseübelkeit zu beachten. Die Beratung in der Apotheke ist hier besonders wichtig.

Antihistaminika der ersten Generation wie Doxylamin wirken infolge der Blockade zentraler H1-Rezeptoren sedierend, weshalb sie auch als Seda­tivum eingesetzt werden. Auch in Kombinations­präparaten gegen Erkältungen wird die schlafanstoßende ­Wirkung von Doxylamin genutzt. In ­Bezug auf die Fahr­sicherheit sind vor allem die Sedierung und das eingeschränkte Reaktionsvermögen zu beachten. Nach ausreichender Schlafdauer ist die Verkehrsteilnahme am Folgetag jedoch in der Regel wieder möglich.

Auch Diphenhydramin und Dimenhydrinat sind H1-Antihistaminika. Der Einsatz als Antiallergikum ist inzwischen obsolet. Aufgrund des antiemetischen und sedierenden Wirkspektrums werden sie nahezu ausschließlich bei Übelkeit, Reisekrankheit oder als Schlafmittel eingesetzt. Vor ­allem bei älteren Patienten können nach der ­Einnahme von Dimenhydrinat Gleich­gewichtsstörungen, Schwindel, Ver­wirrung, Gedächtnis- und Konzentra­tions­störungen auftreten.

Dextrometorphan ist strukturell verwandt mit Codein und wird zur symptomatischen Behandlung von Reizhusten eingesetzt. Aufgrund des Abhängigkeitspotenzials bei Überdosierung warnte die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) bereits 2019 vor einem Missbrauch, da Dextrometorphan in den vorangegangenen sechs Jahren am häufigsten mit Verdacht auf Missbrauch der AMK gemeldet worden war. Als verkehrsrelevante Nebenwirkungen sind vor allem Müdigkeit und Einschränkungen des Reak­tionsvermögens beschrieben. Dextrometorphan ist sowohl in Mono- als auch in Kombipräparaten, vor allem in Grippemitteln enthalten.

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