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Verkehrssicherheit
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Einschränkungen durch Arzneimittel

Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen verboten ist, ist hinlänglich bekannt. Dass jedoch auch manche Grunderkrankungen und Medikamente die Verkehrs­sicherheit einschränken können, ist vielen nicht bewusst. Fährt man trotzdem Auto, riskiert man empfindliche Sanktionen.
AutorKontaktTheresa Bödefeld
AutorKontaktBenno Hartung
Datum 19.09.2024  09:00 Uhr

Ordnungswidrigkeit oder Straftat

Juristisch unterscheidet man zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und einer Straftat nach §§ 315c oder 316 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn in der Blutprobe eines Betroffenen Alkohol oder Drogen, die in der Anlage »Liste der berauschenden Mittel und Substanzen« zu § 24a StVG aufgeführt sind, in Konzentrationen ab dem definierten Grenzwert detektiert werden konnten, der Betroffene jedoch ­keine Auffälligkeiten oder Ausfall­erscheinungen gezeigt hat. Ordnungswidrigkeiten nach § 24a beziehen sich nur auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs, zum Beispiel eines Autos, E-Bikes oder E-Scooters; für Fahrradfahrer gilt dies nicht.

Ist es jedoch zu Fahrauffälligkeiten gekommen oder haben die Polizei­beamten oder der blutentnehmende Arzt Ausfallerscheinungen dokumentiert, kann auch bei Konzentrationen unterhalb des definierten Grenzwerts eine Straftat nach § 316 (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen.

Wurden aufgrund des Konsums von ­Alkohol, Drogen und/oder Medikamenten oder durch geistige oder körper­liche Mängel Leib oder Leben eines ­anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, liegt eine Straftat nach § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) vor.

Die §§ 315c und 316 StGB gelten im Vergleich zur Ordnungswidrigkeit auch für die Nutzung von nicht-motorisierten Fahrzeugen, zum Beispiel Fahrrädern. Unabhängig vom Strafmaß kommt es in allen drei Fällen zum Verlust des Führerscheins.

Wann gilt das Arzneimittelprivileg?

In § 24a StVG gilt das sogenannte Arzneimittelprivileg. Dieses besagt, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, sofern die Substanz, die im Blut nachgewiesen wurde, aus der »bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt«.

Im Strafrecht (§§ 315c und 316) gilt dies jedoch nicht. Das bedeutet: Wenn neben der Anwesenheit eines Arzneistoffs im Blut des Betroffenen auch noch Auffälligkeiten oder Ausfall­erscheinungen, zum Beispiel undeut­liche oder verwaschene Aussprache, schwankender Gang und/oder Denk-, Reaktions- oder Konzentrationsstörungen, vorliegen, liegt trotz bestimmungsgemäßer Einnahme eines ärztlich verordneten Medikaments eine Straftat vor.

Umso wichtiger ist es, dass Ärzte und Apotheker ihre Patienten darüber aufklären, dass es unter der Einnahme bestimmter Medikamente notwendig sein kann, zumindest zeitweise auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu verzichten.

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