Einschränkungen durch Arzneimittel |
Juristisch unterscheidet man zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und einer Straftat nach §§ 315c oder 316 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn in der Blutprobe eines Betroffenen Alkohol oder Drogen, die in der Anlage »Liste der berauschenden Mittel und Substanzen« zu § 24a StVG aufgeführt sind, in Konzentrationen ab dem definierten Grenzwert detektiert werden konnten, der Betroffene jedoch keine Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat. Ordnungswidrigkeiten nach § 24a beziehen sich nur auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs, zum Beispiel eines Autos, E-Bikes oder E-Scooters; für Fahrradfahrer gilt dies nicht.
Nicht nur Alkohol, sondern auch Medikamente können die Fahrtauglichkeit empfindlich mindern. / Foto: Adobe Stock/Benjamin Nolte
Ist es jedoch zu Fahrauffälligkeiten gekommen oder haben die Polizeibeamten oder der blutentnehmende Arzt Ausfallerscheinungen dokumentiert, kann auch bei Konzentrationen unterhalb des definierten Grenzwerts eine Straftat nach § 316 (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen.
Wurden aufgrund des Konsums von Alkohol, Drogen und/oder Medikamenten oder durch geistige oder körperliche Mängel Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, liegt eine Straftat nach § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) vor.
Die §§ 315c und 316 StGB gelten im Vergleich zur Ordnungswidrigkeit auch für die Nutzung von nicht-motorisierten Fahrzeugen, zum Beispiel Fahrrädern. Unabhängig vom Strafmaß kommt es in allen drei Fällen zum Verlust des Führerscheins.
In § 24a StVG gilt das sogenannte Arzneimittelprivileg. Dieses besagt, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, sofern die Substanz, die im Blut nachgewiesen wurde, aus der »bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt«.
Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 24a: 0,5-Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. (…)
Strafgesetzbuch (StGB) § 315c:
Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (…)
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch (StGB) § 316:
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Im Strafrecht (§§ 315c und 316) gilt dies jedoch nicht. Das bedeutet: Wenn neben der Anwesenheit eines Arzneistoffs im Blut des Betroffenen auch noch Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen, zum Beispiel undeutliche oder verwaschene Aussprache, schwankender Gang und/oder Denk-, Reaktions- oder Konzentrationsstörungen, vorliegen, liegt trotz bestimmungsgemäßer Einnahme eines ärztlich verordneten Medikaments eine Straftat vor.
Umso wichtiger ist es, dass Ärzte und Apotheker ihre Patienten darüber aufklären, dass es unter der Einnahme bestimmter Medikamente notwendig sein kann, zumindest zeitweise auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu verzichten.