Einschränkungen durch Arzneimittel |
Diese Stoffe leiten sich von den endogenen Catecholaminen oder von Ephedrin ab. Durch die Freisetzung von Catecholaminen kommt es zu einer zentral erregenden Wirkung. Indirekte Sympathomimetika wie Methylphenidat, Atomoxetin und (Lis-)Dexamphetamin werden vor allem bei Patienten mit hyperkinetischem Syndrom oder bei Narkolepsie eingesetzt. Bei ordnungsgemäßer Einnahme führen diese Stoffe in der Regel nicht zur Abhängigkeit.
Häufig werden Amphetamin und seine Derivate jedoch aufgrund ihrer anregenden/euphorisierenden Wirkung missbraucht und haben dann ein sehr hohes Abhängigkeitspotenzial. Unabhängig von der Art der Anwendung, ob ordnungsgemäß oder missbräuchlich, können diese Substanzen aufgrund von zentralnervösen Nebenwirkungen und Blutdrucksteigerung zu einer Fahrunsicherheit führen. Das Apothekenpersonal muss daran denken, dass zum Beispiel Pseudoephedrin auch in nicht rezeptpflichtigen Grippemitteln enthalten sein und das Reaktionsvermögen vermindern kann.
Als Cannabinoide bezeichnet man die für die Hanfpflanze (Cannabis sativa var. indica) charakteristischen Terpenphenol-Verbindungen, von denen Tetrahydrocannabinol (THC) und seine Metaboliten 11-Hydroxy-THC (psychotrop) sowie die THC-Carbonsäure (inaktiv) von forensischem Interesse sind.
Durch den Konsum kann es zu Euphorie, Antriebsminderung, Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen, Denkstörungen sowie Änderungen des Zeiterlebens kommen, die zu den Cannabis-typischen Fahrfehlern wie wechselnde Fahrgeschwindigkeiten und Abkommen von der Fahrspur mit anschließender Lenkkorrektur führen (21). Das relative Risiko, im Rahmen eines Verkehrsunfalls schwer oder tödlich verletzt zu werden, wird durch den Cannabis-Konsum bis zum 3-Fachen erhöht (5).
Wird Cannabis vom Arzt verordnet, ist die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nach Konsum nur dann strafbar, wenn der Fahrer Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen zeigt. / Foto: Adobe Stock/MKS
Wird Cannabis ärztlich verordnet, ist die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nach Konsum nur dann strafbar, wenn der Fahrer Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen zeigt. Ansonsten gilt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a das Arzneimittelprivileg. Autofahren nach dem Konsum als Rauschmittel ist ordnungswidrig, sofern die gemessene Serumkonzentration über dem Grenzwert für THC von 3,5 ng/ml liegt.