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Verkehrssicherheit

Einschränkungen durch Arzneimittel

Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen verboten ist, ist hinlänglich bekannt. Dass jedoch auch manche Grunderkrankungen und Medikamente die Verkehrs­sicherheit einschränken können, ist vielen nicht bewusst. Fährt man trotzdem Auto, riskiert man empfindliche Sanktionen.
AutorKontaktTheresa Bödefeld
AutorKontaktBenno Hartung
Datum 19.09.2024  09:00 Uhr

Indirekte Sympathomimetika

Diese Stoffe leiten sich von den endogenen Catecholaminen oder von Ephedrin ab. Durch die Freisetzung von Catechol­aminen kommt es zu einer zentral erregenden Wirkung. Indirekte Sympathomimetika wie Methylphenidat, Atomoxetin und (Lis-)Dexamphet­amin werden vor allem bei Patienten mit hyperkinetischem Syndrom oder bei Narkolepsie eingesetzt. Bei ordnungsgemäßer Einnahme führen diese Stoffe in der Regel nicht zur Abhängigkeit.

Häufig werden Amphetamin und seine Derivate jedoch aufgrund ihrer an­regenden/euphorisierenden Wirkung missbraucht und haben dann ein sehr hohes Abhängigkeits­potenzial. Unabhängig von der Art der Anwendung, ob ordnungs­gemäß oder missbräuchlich, können diese Substanzen aufgrund von zentralnervösen Nebenwirkungen und Blutdrucksteigerung zu einer Fahrunsicherheit führen. Das Apothekenpersonal muss daran denken, dass zum Beispiel Pseudoephedrin auch in nicht rezeptpflich­tigen Grippemitteln enthalten sein und das Reaktionsvermögen vermindern kann.

Medizinalcannabis

Als Cannabinoide bezeichnet man die für die Hanfpflanze (Cannabis sativa var. indica) charakteristischen Terpenphenol-Verbindungen, von denen Tetra­hydrocannabinol (THC) und seine Metaboliten 11-Hydroxy-THC (psychotrop) sowie die THC-Carbonsäure (inaktiv) von forensischem Interesse sind.

Durch den Konsum kann es zu Euphorie, Antriebsminderung, Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen, Denkstörungen sowie Änderungen des Zeiterlebens kommen, die zu den ­Cannabis-typischen Fahrfehlern wie wechselnde Fahrgeschwindigkeiten und Abkom­men von der Fahrspur mit anschließender Lenkkorrektur führen (21). Das relative Risiko, im Rahmen eines Verkehrsunfalls schwer oder tödlich verletzt zu werden, wird durch den Cannabis-Konsum bis zum 3-Fachen erhöht (5).

Wird Cannabis ärztlich verordnet, ist die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nach Konsum nur dann strafbar, wenn der Fahrer Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen zeigt. Ansonsten gilt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a das Arzneimittelprivileg. Autofahren nach dem Konsum als Rauschmittel ist ordnungswidrig, sofern die gemessene Serum­konzentration über dem Grenzwert für THC von 3,5 ng/ml liegt.

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