| Ev Tebroke |
| 11.08.2026 16:20 Uhr |
Mit dem Gesetz sollen auch die Mitteilungspflichten der Kassensysteme erweitert werden. Wechselt das Unternehmen die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) seiner Kasse, muss es dies innerhalb eines Monats der Finanzbehörde mitteilen. Bislang gilt diese Mitteilungspflicht nur für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Das TSE ist ein Sicherheitsmodul, das jeden Kassenvorgang (wie Verkäufe, Stornierungen oder Rabatte) mit einer eindeutigen, fälschungssicheren digitalen Signatur, einem Zeitstempel und einer fortlaufenden Nummer versieht, um nachträgliche Manipulationen an den Finanzdaten unmöglich zu machen.
Grundsätzlich sieht der Entwurf auch eine Verschärfung der Prüfmöglichkeiten durch die Finanzbehörden vor sowie neue Bußgeld- und Straftatbestände. So gibt es etwa Bußgelder bei Verstößen gegen die Kassen- und die Belegbereitstellungspflicht. Der Einsatz, das Bewerben und das Inverkehrbringen von Manipulationssoftware für elektronische Kassensysteme gelten in Zukunft als Straftat. Zudem werden die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei Manipulationen von Kassendaten erweitert.
In bestimmten Konstellationen, wenn die Umsetzung der Kassenpflicht für die betroffenen Unternehmen eine »besondere Belastung« darstellen könnte, wird die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen erwogen. Dazu hat das Bundesfinanzministerium einen »Diskussionsentwurf für eine Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung« vorgelegt (KassenPflAusnV).
»Für Fälle, in denen die Kassenpflicht zu einer sachlichen Härte führt, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung nach § 146b Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 148 AO«, heißt es dort. Aber dies würde in jedem Einzelfall eine gesonderte Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde erfordern, und die Befreiung könnte nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden. Deshalb sollen per Verordnung bereits vorab »für bestimmte Bereiche, in denen schon vorab absehbar ist, dass eine uneingeschränkte Anwendung der Kassenpflicht zu unverhältnismäßigen Belastungen führen kann, verhältnismäßige Ausnahmen geschaffen werden«.
Unter anderem sollen insbesondere Zahlungen, die außerhalb der Betriebsstätte entgegengenommen werden, von der unmittelbaren Kassenpflicht ausgenommen sein. Die Einnahmen wären jedoch nach Rückkehr in die Betriebsstätte nachzuerfassen (§ 2 Absatz 3 KassenPflAusnV).
Die Stellungnahmefrist zu dem Gesetzentwurf endet am 13. August.