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Gesetzentwurf gegen Steuerhinterziehung
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Einführung einer elektronischen Kassenpflicht

Künftig sollen Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 100.000 Euro ausschließlich elektronische Kassensysteme verwenden dürfen. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf vor. Apotheken müssen mehrere Neuregelungen beachten.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 11.08.2026  16:20 Uhr

Laut Koalitionsvertrag will die Regierung stärker gegen Steuerhinterziehung vorgehen. Um Einnahmen besser nachverfolgen zu können, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Neben der Einführung einer allgemeinen elektronischen Kassenpflicht sieht er etwa auch eine Umstellung auf elektronische Kassenbelege vor. Zudem sind verschärfte Kontrollen der Finanzbehörden vorgesehen.

Der Entwurf zum sogenannten Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts fokussiert auf Unternehmen mit einem Gesamtumsatz ab 100.000 Euro jährlich. Für diese soll künftig der Einsatz elektronischer Kassensysteme verpflichtend werden. Ziel ist es, mit einer somit vereinfachten Kassen-Nachschau und Prüfung Steuersünder besser entlarven zu können.

»Bei solchen Kassen werden die Grundaufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und es werden Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugt. Damit wird das Entdeckungsrisiko bei einer nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit von Steuerhinterziehungen signifikant erhöht«, heißt es im Entwurf.

Laut Gesetzesbegründung müssen künftig sämtliche Barzahlungen sowie Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden. Die Kassenpflicht soll grundsätzlich ab dem 1. Januar 2028 Anwendung finden.

Geänderte Vorschriften zur Belegausgabe

Darüber hinaus sollen auch die Vorschriften zur Belegausgabepflicht angepasst werden. Zudem sind weitere Sanktionsmöglichkeiten und Maßnahmen zur Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden geplant, um Steuerhinterziehung effektiver bekämpfen zu können.

Grundsätzlich werden alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abgabeordnung (AO) verpflichtet, sofern der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG 100.000 Euro pro Kalenderjahr überschreitet.

Was die Kassenpflicht betrifft, so dürften die Offizinen hierzulande in der Regel zwar bereits alle mit elektronischen Kassen ausgestattet sein. Jedoch ergeben sich mit dem Gesetz einige Änderungen. Laut Entwurf müssen die Kassenbelege künftig elektronisch bereitgestellt werden. Wie dies erfolgt, bleibt dem Unternehmen überlassen: Als Möglichkeiten sind QR-Codes, Download-Links, NFC-Lösungen, E-Mail-Versand oder Kundenkonten genannt. Die Papier-Bonpflicht entfällt, die Möglichkeit von Papierbelegen soll aber bestehen bleiben.

Erweiterte Mitteilungspflichten

Mit dem Gesetz sollen auch die Mitteilungspflichten der Kassensysteme erweitert werden. Wechselt das Unternehmen die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) seiner Kasse, muss es dies innerhalb eines Monats der Finanzbehörde mitteilen. Bislang gilt diese Mitteilungspflicht nur für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Das TSE ist ein Sicherheitsmodul, das jeden Kassenvorgang (wie Verkäufe, Stornierungen oder Rabatte) mit einer eindeutigen, fälschungssicheren digitalen Signatur, einem Zeitstempel und einer fortlaufenden Nummer versieht, um nachträgliche Manipulationen an den Finanzdaten unmöglich zu machen.

Grundsätzlich sieht der Entwurf auch eine Verschärfung der Prüfmöglichkeiten durch die Finanzbehörden vor sowie neue Bußgeld- und Straftatbestände. So gibt es etwa Bußgelder bei Verstößen gegen die Kassen- und die Belegbereitstellungspflicht. Der Einsatz, das Bewerben und das Inverkehrbringen von Manipulationssoftware für elektronische Kassensysteme gelten in Zukunft als Straftat. Zudem werden die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei Manipulationen von Kassendaten erweitert.

Verordnung soll mögliche Ausnahmen regeln

In bestimmten Konstellationen, wenn die Umsetzung der Kassenpflicht für die betroffenen Unternehmen eine »besondere Belastung« darstellen könnte, wird die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen erwogen. Dazu hat das Bundesfinanzministerium einen »Diskussionsentwurf für eine Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung« vorgelegt (KassenPflAusnV).

»Für Fälle, in denen die Kassenpflicht zu einer sachlichen Härte führt, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung nach § 146b Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 148 AO«, heißt es dort. Aber dies würde in jedem Einzelfall eine gesonderte Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde erfordern, und die Befreiung könnte nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden. Deshalb sollen per Verordnung bereits vorab »für bestimmte Bereiche, in denen schon vorab absehbar ist, dass eine uneingeschränkte Anwendung der Kassenpflicht zu unverhältnismäßigen Belastungen führen kann, verhältnismäßige Ausnahmen geschaffen werden«.

Unter anderem sollen insbesondere Zahlungen, die außerhalb der Betriebsstätte entgegengenommen werden, von der unmittelbaren Kassenpflicht ausgenommen sein. Die Einnahmen wären jedoch nach Rückkehr in die Betriebsstätte nachzuerfassen (§ 2 Absatz 3 KassenPflAusnV).

Die Stellungnahmefrist zu dem Gesetzentwurf endet am 13. August.

 

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