| Ev Tebroke |
| 11.08.2026 16:20 Uhr |
Künftig sollen sämtliche Barzahlungen sowie Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden. Die Kassenpflicht soll laut Entwurf grundsätzlich ab dem 1. Januar 2028 Anwendung finden. / © GettyImages/Westend61
Laut Koalitionsvertrag will die Regierung stärker gegen Steuerhinterziehung vorgehen. Um Einnahmen besser nachverfolgen zu können, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Neben der Einführung einer allgemeinen elektronischen Kassenpflicht sieht er etwa auch eine Umstellung auf elektronische Kassenbelege vor. Zudem sind verschärfte Kontrollen der Finanzbehörden vorgesehen.
Der Entwurf zum sogenannten Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts fokussiert auf Unternehmen mit einem Gesamtumsatz ab 100.000 Euro jährlich. Für diese soll künftig der Einsatz elektronischer Kassensysteme verpflichtend werden. Ziel ist es, mit einer somit vereinfachten Kassen-Nachschau und Prüfung Steuersünder besser entlarven zu können.
»Bei solchen Kassen werden die Grundaufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und es werden Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugt. Damit wird das Entdeckungsrisiko bei einer nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit von Steuerhinterziehungen signifikant erhöht«, heißt es im Entwurf.
Laut Gesetzesbegründung müssen künftig sämtliche Barzahlungen sowie Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden. Die Kassenpflicht soll grundsätzlich ab dem 1. Januar 2028 Anwendung finden.
Darüber hinaus sollen auch die Vorschriften zur Belegausgabepflicht angepasst werden. Zudem sind weitere Sanktionsmöglichkeiten und Maßnahmen zur Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden geplant, um Steuerhinterziehung effektiver bekämpfen zu können.
Grundsätzlich werden alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abgabeordnung (AO) verpflichtet, sofern der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG 100.000 Euro pro Kalenderjahr überschreitet.
Was die Kassenpflicht betrifft, so dürften die Offizinen hierzulande in der Regel zwar bereits alle mit elektronischen Kassen ausgestattet sein. Jedoch ergeben sich mit dem Gesetz einige Änderungen. Laut Entwurf müssen die Kassenbelege künftig elektronisch bereitgestellt werden. Wie dies erfolgt, bleibt dem Unternehmen überlassen: Als Möglichkeiten sind QR-Codes, Download-Links, NFC-Lösungen, E-Mail-Versand oder Kundenkonten genannt. Die Papier-Bonpflicht entfällt, die Möglichkeit von Papierbelegen soll aber bestehen bleiben.