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Freie Apothekerschaft
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Eilantrag gegen »Länderliste« gescheitert

Weil Doc Morris & Co. sich beim Arzneimittelversand offenbar nicht an deutsche Qualitätsregeln gebunden sehen, hat die Freie Apothekerschaft (FA) per Eilantrag die Streichung der Niederlande von der »Länderliste« gefordert. Ohne Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht in Münster sieht dazu keine Veranlassung.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 09.04.2026  15:30 Uhr

Welche Länder Medikamente nach Deutschland versenden dürfen, das ist seit 2011 auf der sogenannten Länderliste vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgelegt. Diese nach § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) geführte Liste erlaubt den Arzneimittelversand nach Deutschland nur aus Staaten mit vergleichbarem Sicherheitsstandard (EU/EWR). Derzeit umfasst sie die Länder Island, die Niederlande (nur mit Präsenzapotheke), Schweden (nur verschreibungspflichtig) und Tschechien (nur nicht-verschreibungspflichtig).

Kritiker bemängeln schon länger, dass die Standards häufig nicht den hierzulande geltenden Vorgaben entsprechen. Vor allem in den Niederlanden ansässige EU-Versender wie Doc Morris und Shop Apotheke sorgen mit ihrem teils aggressiven Marktgebaren und damit einhergehenden umstrittenen Geschäftspraktiken, wie etwa Rx-Boni, für Unmut in der deutschen Apothekerschaft. Zudem hielten sie sich nicht an die hierzulande geltenden Regelungen zur Qualitätssicherung. Hier ist etwa auch das Thema Temperaturkontrolle immer wieder Streitthema.

Die Freie Apothekerschaft (FA) hatte zuletzt per Eilantrag versucht, eine Aktualisierung der Liste zu erzwingen und die Niederlande aus der Liste streichen zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat den Eilantrag nun abgewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Aus Sicht des OVG besteht demnach kein Rechtschutzinteresse.

Deutsche Apotheken sehen sich »diskriminiert«

Der FA hatte zuletzt bemängelt, dass das niederländische Recht anders als das deutsche keine speziellen Regelungen zur Qualitätssicherung beim Arzneimittelversand treffe. Vielmehr vertraue der niederländische Gesetzgeber auf eine freiwillige Selbstkontrolle. Zudem könnten sich in den Niederlanden wegen des fehlenden Fremdbesitzverbotes große Apothekenketten in Form von Kapitalgesellschaften bilden.

Daniela Hänel, Erste Vorsitzende des FA, hatte unter anderem kritisiert, die Zulassung zum Rx-Versand nach Deutschland aus den Niederlanden habe mittlerweile Ausmaße angenommen, »dass man den Eindruck gewinnen muss, die hiesigen Apotheken würden bewusst aufs Heftigste diskriminiert«.

Ein juristisches Kurzgutachten im Auftrag des FA war 2024 zu folgendem Ergebnis gekommen: »Das niederländische Recht genügt nicht den deutschen Sicherheitsstandards im Arzneimittelversand. Die Vorgaben des § 73 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a AMG werden insofern nicht gewahrt. Problematisch ist vor diesem Hintergrund, dass die deutschen Behörden die Vereinbarkeit des niederländischen mit dem deutschen Arzneimittelrecht wegen der »Länderliste« aus dem Jahr 2011 auf der Grundlage von § 73 Absatz 1 Satz 3 AMG nicht überprüfen. Die »Länderliste« stellt verbindlich fest, dass zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung vergleichbare Sicherheitsstandards in den genannten Mitgliedstaaten vorlagen.«

OVG sieht keinen Anlass für Eilverfahren

Das OVG sieht jedoch keine Legitimation für ein Eilverfahren und eine damit einhergehende Streichung der Niederlande von der Länderliste. In seiner Entscheidung vom 31. März (AZ. 9 B 864/24), die der PZ vorliegt, bestätigt das OVG die Entscheidung der Vorinstanz.

Das Verwaltungsgericht Münster habe den Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin (im Wege der einstweiligen Anordnung) zu verpflichten, die Länderliste vom 5. Juli 2011 zu aktualisieren und anzupassen mit der Folge, dass die Niederlande von der Liste gestrichen werden, zu Recht abgelehnt, so das OVG.

Die Antragsteller hätten nicht ansatzweise dargelegt, »dass und inwiefern sie wirtschaftlich existenziell bedroht seien, ihnen in absehbarer Zeit also die Betriebsaufgabe drohe, weil sich der Versandhandel aus den Niederlanden auf die in ihren Apotheken generierten Einnahmen auswirke. Der Verweis auf ein bereits eingesetztes ›Apothekensterben‹ lasse nicht auf eine konkrete Bedrohung der Betriebe der Antragsteller schließen«.

Weiter heißt es, das Verwaltungsgericht habe entscheidungstragend angenommen: Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten würden circa 84 Prozent des durchschnittlichen Gesamtumsatzes einer Apotheke durch die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel generiert, der Versandhandel belaufe sich in diesem Bereich nur auf etwa 1 Prozent.

Auch dürften deutsche Apotheken Lieferdienste anbieten, die den Verbraucher in weiten Teilen des Bundesgebiets deutlich schneller erreichen dürften als ein Versand aus den Niederlanden. Ferner belegten Umfragen, dass 79 Prozent der 2021 befragten Bundesbürger angegeben hätten, eher in einer Apotheke einzukaufen als online zu bestellen. »Es sei nicht erkennbar, dass die Einführung des E-Rezepts, die Werbung niederländischer Versandapotheken mit Rabatten oder deren Gewährung in absehbarer Zeit daran etwas änderten.«

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