Dürfen Ärzte gegen die Dienstleistungen klagen? |
Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg will prüfen, ob eine Klage der Kassenärzte gegen die pharmazeutischen Dienstleistungen überhaupt möglich ist. / Foto: imago stock&people
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen ist weiter auf Angriffskurs in Richtung Apotheken. Die Spitze der Standesvertretung, die bei den KV-Wahlen Ende des Jahres neu gewählt werden will, attackiert insbesondere die pharmazeutischen Dienstleistungen und die Apotheken-Impfungen weiter. Zur Erinnerung: In einem Brief an alle Mitglieder hatte die KV-Spitze rund um den Vorsitzenden Frank Dastych vor einigen Wochen in teils ungehobelten Ton die Kompetenz der Apotheken in Frage gestellt und die Mediziner dazu aufgerufen, die Apotheken zu boykottieren. In einem Radio-Interview erneuerte Dastych kürzlich seine Kritik an den Dienstleistungen.
Nun gehen die Kassenärzte auch juristisch gegen die Apotheken vor. Die KV hat vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) Klage gegen den Schiedsspruch zu den Dienstleistungen eingelegt. Ein KV-Sprecher bestätigte dies, wollte sich aber zu den Hintergründen und zur inhaltlichen Argumentation der Klage nicht äußern. Ein Sprecher des LSG erklärte gegenüber der PZ, dass die KV sowohl eine Klage als auch einen Eilantrag gegen den Schiedsspruch eingereicht habe. Die KV habe auch schon eine Begründung dazu eingereicht, zu der sich allerdings auch das Gericht nicht äußern wollte. Der Gerichtssprecher kündigte an, dass das LSG »in den kommenden Wochen« zunächst über den Eilantrag entscheiden werde. Das Klageverfahren werde wesentlich länger dauern.
Hinter der juristischen Offensive der KV Hessen steckt aber eine weitere, spannende Frage: Dürfen die Kassenärzte überhaupt gegen den Schiedsspruch klagen? Schließlich sind die Mediziner im Gegensatz zu den Apothekern und den Krankenkassen an den Verhandlungen und an den Gesprächen in der Schiedsstelle nicht beteiligt gewesen. Allerdings: Gesetzliche Vorgaben, wer gegen den Schiedsspruch klagen darf, gibt es keine. Im SGB V ist lediglich festgehalten, dass eine mögliche Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Heißt konkret: Trotz einer Klage, die der GKV-Spitzenverband ebenfalls bereits eingelegt hatte, kann der Schiedsspruch erst einmal umgesetzt werden. Deswegen können die Apotheken die Dienstleistungen jetzt auch schon vergütet anbieten.