Dürfen Ärzte gegen die Dienstleistungen klagen? |
Wenn es keine Vorgabe dazu gibt, wer klagebefugt sein könnte, stellt sich also die Frage, in welchen Fällen Dritte (wie hier die KV Hessen) gerichtlich gegen den Schiedsspruch vorgehen können. Die PZ hat sich dazu bei Juristen aus dem Apothekenmarkt umgehört. Demnach könnten Dritte gegebenenfalls dann klagebefugt sein, wenn sie geltend machen, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Durchaus denkbar ist es also, dass das LSG schon vorab feststellt, dass die Kassenärzte in ihrer eigenen Tätigkeit nicht betroffen sind und die Klage somit unzulässig wäre. Denkbar wäre es allerdings auch, dass das Gericht potentielle Auswirkungen im »Wettbewerb« unter Heilberufen sieht und die Klage dann zulässt. Dann müsste das Gericht allerdings im Verfahren prüfen, ob eine konkrete Rechtsverletzung vorliegt und den Ärzten Schäden durch den Schiedsspruch entstanden sind.
Interessant ist auch, dass sich das Bundessozialgericht bereits mit einem ähnlichen Thema befasst hat. 2010 hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geklagt, weil dieser in einem Beschluss ambulante Behandlungen in Kliniken erleichtert hatte. Das BSG erklärte damals, dass eine mögliche »Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte« keine Klagebefugnis rechtfertige. Wörtlich heißt es im Urteil: »Das allein rechtfertigt keine Klagebefugnis gegenüber einer Richtlinie des G-BA, die den Vertragsärzten keine Rechtspositionen nimmt und sie in keiner Weise rechtlich von der Erbringung derjenigen Leistungen ausschließt, die die Versicherten im Rahmen der Diagnose und Therapie onkologischer Erkrankungen […] nunmehr nicht nur bei Vertragsärzten, sondern auch in bestimmten Krankenhäusern in Anspruch nehmen können.« Soweit die KBV in der Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen generell eine Gefährdung der hoch spezialisierten fachärztlichen Versorgung sieht, sei das als gesundheitspolitische Bewertung für die Klagebefugnis ohne Bedeutung, so das Gericht weiter.
Folgt man dieser Argumentation, dürfte die Klage der KV Hessen nicht zulässig sein, zumal es unter den pharmazeutischen Dienstleistungen keine Leistungen gibt, die in gleicher Form auch von Kassenärzten angeboten werden. Das Landessozialgericht will nach eigener Aussage in den kommenden Wochen prüfen, ob die Klage zulässig ist.