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Dos and Don'ts bei der Arbeitsvertragsgestaltung

Tarifbindung oder nicht, Regelungen bezüglich Urlaub, Probezeit: Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung der Arbeitsverträge große Sorgfalt walten lassen. Wo lauern die Fallen? Was gilt es zu beachten? Antworten gab es beim PZ-Management-Kongress.
Ev Tebroke
28.03.2023  11:00 Uhr
Dos and Don'ts bei der Arbeitsvertragsgestaltung

Er ist das Fundament jedes Arbeitsverhältnisses in der Apotheke: der Arbeitsvertrag. »Es ist Ihre Visitenkarte als Arbeitgeber«, unterstrich Rechtanwältin Jasmin Herbst von der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner vergangene Woche beim PZ-Management-Kongress auf Mallorca. Und diese Visitenkarte gilt es sorgsam zu gestalten. Denn wer hier nicht aufpasst, muss unter Umständen mit bösen Konsequenzen rechnen, die viel Ärger bringen und auch viel Geld kosten können.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass alle Arbeitsverträge unter das sogenannte AGB-Recht fallen, also das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies bedingt etwa, dass seit 2019 gewisse Ausschlussklauseln im Vertrag unwirksam sind. Aber auch Vereinbarungen zu Abgeltungen und Probezeiten sind dadurch unter Umständen hinfällig.

Tücken und Fallen lauern überall. Beim Thema Vertragsabschluss etwa wies Herbst darauf hin, dass insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Schriftform zwingend erforderlich ist. »Beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, müssen das Blatt unterschreiben.« Dabei seien zudem keine Kürzel erlaubt. Auch sind wesentliche Konditionen des Arbeitsverhältnisses, etwa Rechte zur Vertragskündigung oder Ähnliches, dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form auszuhändigen, digitale Dokumente hätten keine Gültigkeit, warnte die Rechtsanwältin.

Was die Probezeit betrifft, so sei es eigentlich egal, ob eine Probezeit im Vertrag festgehalten wird oder nicht. Oft wünschten Arbeitnehmer, auf eine entsprechende Klausel im Vertrag zu verzichten. »Dem können Sie ruhig stattgeben«, so Herbst. Denn auch wenn keine Probezeit vereinbart sei, sei dem Arbeitgeber eine Kündigung  möglich, weil der Kündigungsschutz laut Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift.

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