Dos and Don'ts bei der Arbeitsvertragsgestaltung |
Ev Tebroke |
28.03.2023 11:00 Uhr |
Wichtigster Punkt, auf den besonders Obacht gelegt werden soll, ist laut Herbst die Regelung zum Urlaub. »Hier spielt die Musik«, sagte sie. Sie empfiehlt, dem Thema mindestens eine DIN-A4-Seite des Vertrags zu widmen. Denn dabei könne viel schieflaufen, so die Expertin. So sei es etwa äußerst ratsam, schriftlich im Vertrag eine Klausel zur berechtigten Urlaubszeitkürzung bei Elternzeit aufzunehmen. Ansonsten müssten bei Kündigung nicht genommene Urlaubstage abgegolten werden.
Grundsätzlich hat jeder Vollzeit-Arbeitnehmer ein Recht auf 24 Tage Urlaub im Jahr. Nur wenn mehr Urlaubstage gewährt werden sollen, muss dies im Vertrag geregelt sein. Jeder Arbeitnehmer muss zudem schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Jahresurlaub ab einem gewissen Datum verfällt. Denn es gibt keinen automatischen Urlaubsverfall, sodass beispielsweise Arbeitnehmer, die jahrelang Urlaub angespart haben, alle nicht genommenen Urlaubstage bei Kündigung abgegolten bekommen müssten. Und dies dann zu den aktuell geltenden Gehaltshöhen. Die Abgeltungsregeln greifen jedoch nur für den Mindesturlaub von 24 Tagen. Alle zusätzlich gewährten Urlaubstage müssten nicht vergolten werden. Wichtig ist es laut Herbst zudem, auch Minijobber und geringfügig Beschäftigte über verfallende Urlaubsansprüche zu informieren. »Wenn Sie das bislang versäumt haben, holen Sie es schleunigst nach«, riet sie.
Eine weitere Vertragsfalle birgt für Herbst noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Klauseln zur Fixierung eines genauen Arbeitszeitplans oder zu Überstunden geschweige denn Festlegungen auf einzelne Arbeitseinsatzorte sollten tunlichst vermieden werden. Denn wenn beispielsweise im Vertrag stehe, dass der Arbeitnehmer nur in Apotheke x eingesetzt wird, kann er später nicht etwa in der Filialapotheke eingeteilt werden.