Doc Morris-Werbung im DAK-Magazin war illegal |
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen kamen die BSG-Richter zu dem Schluss, dass die 2020 vom Bundestag mit dem sogenannten »Makelverbot« beschlossenen Vorschriften eine solche Werbung für Versandapotheken untersagen. Zur Erinnerung: Im November 2020 hatte der Bundestag mehrere Regelungen im Apothekengesetz und SGB V festgelegt, die allesamt einen Schutz der freien Apothekenwahl zum Ziel haben. In einer Mitteilung des Gerichtes heißt es dazu: »Eine rechtswidrige Beeinflussung im Sinne dieser Regelungen ist es auch, wenn eine Krankenkasse - wie hier - ihrer kostenlosen Mitgliederzeitschrift eine Werbebeilage einer Versandapotheke beifügt, mit der diese unter anderem ihren Rezeptbonus und einen finanziellen Kennenlern-Vorteil für Neukunden bewirbt und deren Bestandteil ein an die Versandapotheke adressierter Freiumschlag ist.« Das Gericht erklärt weiter: »Sinn und Zweck dieser Regelungen sind die Sicherung des Rechts der Versicherten auf freie Apothekenwahl (§ 31 Abs 1 Satz 5 SGB V) und der Neutralitätspflicht der Krankenkassen im Apothekenwettbewerb, die dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung seit jeher immanent ist.«
Die BSG-Richter ließen auch die Verweise auf das Impressum und die Markierung der Doc Morris-Werbung als Anzeige nicht gelten. Für einen Verstoß gegen das Makelverbot reiche es, wenn die Kasse es den Versicherten »durch die Beifügung einer wie hier gestalteten, unmittelbar auf eine Beeinflussung zur Einlösung von Rezepten bei ihr zielenden Werbebeilage einer Versandapotheke in der von der Krankenkasse herausgegebenen Mitgliederzeitschrift ermöglichen und vereinfachen, Verordnungen bei der werbenden Versandapotheke einzulösen«. Ein solcher Verstoß der Neutralitätspflicht könne wirtschaftliche Risiken für Apotheken nach sich ziehen. Das Gericht geht sogar noch weiter und wirft der DAK vor, mit der Auswahl der Doc Morris-Beilage »wirtschaftliche Eigeninteressen« verfolgt zu haben – schließlich hätten nicht alle Apotheken in Deutschland gleichermaßen die Möglichkeit, in dem Magazin zu werben.