Doc Morris muss Hüffenhardt-Urteil hinnehmen |
Ev Tebroke |
10.08.2020 13:10 Uhr |
Kein Apothekenautomat: Das Konstrukt Hüffenhardt ist endgültig gescheitert. / Foto: dpa/Uwe Anspach
Das Thema Apothekenautomat von Doc Morris in der süddeutschen Gemeinde Hüffenhardt ist endgültig Schnee von gestern. Der Versender hatte das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) vom Mai vergangenen Jahres nicht akzeptiert und beim BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Ohne Erfolg. Der BGH hat die Beschwerde nun zurückgewiesen und damit das Urteil des OLG gefestigt. Letzterer hatte Ende Mai 2019 Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und den Apothekenautomaten des Versenders als wettbewerbswidrig eingestuft. Gegen das Hüffenhardt-Konstrukt, bei dem Doc Morris kurzzeitig automatisiert und gegebenenfalls per Videoberatung Rx- und OTC-Medikamente abgab, war nicht nur das Regierungspräsidium Karlsruhe rechtlich vorgegangen. Auch zahlreiche Apotheker sowie der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) hatten den niederländischen Konzern wegen dieser Geschäftspraxis verklagt. Mit Erfolg.
Letztlich hatte das OLG Karlsruhe klargestellt, dass es sich bei der Bereitstellung der Arzneimittel von dem niederländischen Versender zum Lagerraum in Hüffenhardt nicht, wie von Doc Morris behauptet, um einen legitimen Versandhandel handelt. Auch die hierzulande geltenden Vorschriften zum Arzneimittelversand und zur Arzneimittelabgabe hielten die Richter für nicht eingehalten. Diese Einschätzung teilt der BGH. Zudem sieht er keine Veranlassung für eine Vorlage des Falls vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgrund eines seitens Doc Morris antizipierten Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit. Selbst wenn ein Verbot des Apothekenautomaten einen solchen Eingriff darstellen würde, ist aus Sicht des BGH die behördliche Untersagung aus Gründen der Arzneimittelsicherheit »zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt«.
Auf acht Seiten haben die BGH-Richter Stellung bezogen und somit ausführlich die Einschätzung des nationalen Gesetzgebers in solchen Fällen verdeutlicht. »Mit der Hervorhebung des weiten Wertungsspielraums des nationalen Gesetzgebers im Bereich der Ausgestaltung des Gesundheitswesens hat der BGH den Versuchen von Doc Morris, aus allein wirtschaftlichen Gründen das Gesundheitsschutzniveau in Deutschland abzusenken, eine deutliche Grenze gesetzt«, betont Rechtsanwalt Morton Douglas gegenüber der PZ. »Es bleibt zu hoffen, dass diese klaren Worte des BGH auch in Berlin Gehör finden und die Beteiligten sich bei den nun anstehenden Verhandlungen über die Frage, wie der Ungleichbehandlung zwischen deutschen Apotheken und im Ausland ansässigen Apotheken ein Ende gesetzt werden kann, dazu entschließen werden, effektive Maßnahmen zu ergreifen, und nicht aus falsch verstandener Rücksichtnahme vor Brüssel den Gesundheitsschutz opfern.«