Doc-Morris-Automat bleibt verboten |
09.01.2018 15:32 Uhr |
Von Ev Tebroke / Das Abgabekonstrukt für Arzneimittel von Doc Morris in der badischen Gemeinde Hüffenhardt ist rechtswidrig. Das hat das Landgericht Mosbach (LG) im Dezember entschieden. In dem Hauptsacheverfahren gab das Gericht damit dem Landesapothekerverband (LAV) Baden-Württemberg recht. Das Terminal mit angeschlossener Viedeoberatung bleibt nun weiterhin geschlossen.
Der Automat des niederländischen Versenders ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig und verstößt gegen wesentliche Rechtsnormen, insbesondere des Apothekengesetzes, des Arzneimittelgesetzes und der Apothekenbetriebsordnung. Der Argumentation von Doc Morris, es handele es sich bei dem Konstrukt um eine Art Versandhandel, folgte das Gericht nicht. Allein der Umstand, dass die Arzneimittel über das Internet angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel, so das LG. Denn anders als dort.
Die Türen zum Arzneimittel-Automaten bleiben geschlossen.
Foto: Imago/masterpress
Anders als beim Versandhandel erfolge hier eine Arzneimittelabholung von dem Ort, an dem die Medikamente gelagert seien. Auch bestimme der Kunde nicht, wohin die Ware zu liefern sei, wie sonst beim Versandhandel üblich. Die Abgabestelle Hüffenhardt sei mit einer reinen Abholstation nicht vergleichbar, da der Kunde Medikamente erwerbe, über die zuvor kein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist und die nicht konkret für ihn nach Hüffenhardt geliefert wurden. Außerdem beabsichtige der Kunde, das Medikament unmittelbar nach dem Bestellvorgang zu erhalten, wie bei einer Präsenzapotheke. Er gehe nicht, wie beim Versandhandel, davon aus, einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten zu warten.
Nach Schließung der einzigen Apotheke im Ort hatte Doc Morris im April 2017 in Hüffenhardt einen Automaten installiert, über den Patienten verschreibungspflichtige und OTC-Medikamente erhalten konnten. Die zuständige Arzneimittelbehörde Karlsruhe sah dies als Verstoß gegen geltendes Gesetz und erwirkte zwei Tage nach Eröffnung die Schließung. Dagegen klagte Doc Morris. Während die Rx-Abgabe aufgrund des Sofortvollzugs untersagt blieb, durfte der Versender OTC-Medikamente weiter abgeben. Der LAV sowie andere Apotheker erwirkten dann per einstweiliger Verfügung die vorläufige Schließung.
Mit dem Urteil des LG hat dieses Verbot nun weiterhin Bestand. Doc Morris hat die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Auch ist der Prozess vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe abzuwarten. Dort will der Versender klären lassen, ob die Schließung durch die Regierungsbehörde legitim war. /