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Coronavirus-Bürgertests

Diese Unterlagen sollen testende Apotheken aufbewahren

Ab dem 1. Juli soll das Honorar für Coronavirus-Teststellen, also auch testende Apotheken, gekürzt werden. Zudem soll es bald konkrete Vorgaben geben, welche Nachweise die Teststellen jahrelang aufbewahren müssen – um auch nachträglich die Abrechnungen durchgeführter Schnelltests überprüfen zu können. Die PZ erläutert, auf was die Apotheken achten müssen.
Charlotte Kurz
11.06.2021  12:00 Uhr

KBV soll elektronischen Vordruck erstellen

Zudem sollen Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) »das Nähere« regeln. Die KBV soll hierfür bis zum 21. Juni 2021 im Benehmen mit den Ärzte-Verbänden, aber auch dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag nähere Details darüber festlegen, welche Angaben und Nachweise die Teststellen an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) übermitteln sollen und welche Form die Abrechnungsunterlagen haben müssen.

Weiter ist die KBV ebenfalls bis zum 21. Juni verpflichtet, einen elektronischen Vordruck zu gestalten, der künftig für die Abrechnung genutzt werden soll. Welche genauen Nachweise bei jeder monatlichen oder quartalsweisen Abrechnung an die KV übermittelt werden müssen, steht damit noch nicht fest. Allerdings dürfen die übermittelten Angaben keinen Bezug zu getesteten Personen aufweisen.

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