Diese Unterlagen sollen testende Apotheken aufbewahren |
Apotheken, die Coronavirus-Schnelltests durchführen, müssen einige Unterlagen und Nachweise bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahren. / Foto: Fotolia/Robert Kneschke
Für die Durchführung von Coronavirus-Schnelltests müssen Apotheken einiges beachten. Bereits heute gilt, dass die Unterlagen zur Abrechnung der Vergütung bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden müssen. Allerdings hieß es bisher in der Coronavirus-Testverordnung nur, dass dafür der »Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation« gespeichert werden muss. Damit war bislang nicht ganz geklärt, welche Unterlagen konkret gemeint sind. Hier will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit einer überarbeiteten Testverordnung nun Klarheit schaffen - allerdings mit einigen Monaten Verspätung. Die neue Verordnung soll zum 17. Juni in Kraft treten.
Künftig müssen Apotheken, die die kostenlosen Bürgertests anbieten, nicht nur mit einer Kürzung der Vergütung rechnen, sondern auch zahlreiche Unterlagen über Jahre aufbewahren. Laut einem Entwurf der neuen Testverordnung gehören dazu:
Für die Aufbewahrung der sogenannten Nachweise »gelten die entsprechenden Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Datenschutz«, heißt es im Entwurf der Testverordnung. Damit ist klar, der Aufwand die oben genannten Nachweise zu sammeln und entweder zu digitalisieren oder ausgedruckt aufzubewahren, wird für die Teststellen und damit auch für die Apotheken erheblich steigen.
Zudem sollen Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) »das Nähere« regeln. Die KBV soll hierfür bis zum 21. Juni 2021 im Benehmen mit den Ärzte-Verbänden, aber auch dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag nähere Details darüber festlegen, welche Angaben und Nachweise die Teststellen an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) übermitteln sollen und welche Form die Abrechnungsunterlagen haben müssen.
Weiter ist die KBV ebenfalls bis zum 21. Juni verpflichtet, einen elektronischen Vordruck zu gestalten, der künftig für die Abrechnung genutzt werden soll. Welche genauen Nachweise bei jeder monatlichen oder quartalsweisen Abrechnung an die KV übermittelt werden müssen, steht damit noch nicht fest. Allerdings dürfen die übermittelten Angaben keinen Bezug zu getesteten Personen aufweisen.
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