Das steckt hinter dem SMC-B-Kompromiss |
Benjamin Rohrer |
11.02.2022 09:00 Uhr |
Unter anderem um in der Warenwirtschaft E-Rezepte zu bearbeiten, müssen die Apotheken per SMC-B-Karte an die Telematikinfrastruktur angebunden sein. Doch zuletzt gab es diesbezüglich politische Probleme. / Foto: imago images/ecomedia/robert fishman
Wenn sich (Versand-)apotheken an die Telematikinfrastruktur anbinden wollen, benötigen sie unter anderem eine sogenannte SMC-B-Karte, um sich im digitalen Datennetz des Gesundheitswesens als Apotheke zu identifizieren. Die Landesapothekerkammern hatten in den vergangenen Jahren den Auftrag, diese Karten an die Apotheken zu verteilen. Da bei deutschen Versandapotheken immer auch eine Vor-Ort-Apotheke im Hintergrund steht, haben die Kammern die Karten auch an die Versender ausgeteilt. Die niederländischen Versandkonzerne haben ihre Karten hingegen direkt von der Gematik bekommen.
Eigentlich war dieser Prozess so gut wie abgeschlossen, bis ein Beschluss der Gematik-Gesellschafterversammlung, in der das Bundesgesundheitsministerium zu 51 Prozent das Sagen hat, im November vergangenen Jahres für Unruhe. Konkret beauftragte die Gematik die Kammern, bis Jahresbeginn 2022 an Versand-(apotheken) hierzulande bis zu acht SMC-B-Karten auszugeben, wenn die Apotheken dies wünschen.
Was steckt dahinter? Die mehrfache Ausgabe der Karten nutzt insbesondere den Versendern. Diese hatten gefordert, dass sie im Apothekenverzeichnis der E-Rezept-App nicht nur eine »Identität« haben, sondern einzelne Organisationseinheiten des Unternehmens (beispielsweise unterschiedliche Internet-Webshops) separat listen können. Das BMG nutzte seine Mehrheit in der Gematik und realisierte diesen Wunsch. Die Apothekerkammern widersprachen sofort, die Apothekerkammer Berlin legte sogar eine zivilrechtliche Klage ein.
Doch inzwischen liegt ein zweiter Beschluss der Gematik in dieser Angelegenheit vor, der das Votum aus dem November revidiert und mehr auf die Wünsche der Kammern eingeht. Die Details dieses Beschlusses waren bislang im Verborgenen geblieben, die Gematik hatte lediglich mitgeteilt, dass die Kammern zum Ausgeben der Karten länger Zeit bekommen, nämlich bis Ende Juni 2022. Die PZ hat nun allerdings bei der Gematik nachgehakt.
Neben der Fristverlängerung beinhaltet der Beschluss auch Änderungen an der Listung der Apotheken im Apothekenverzeichnis der E-Rezept-App. Konkret soll in der Liste zuerst der Name der Organisationseinheit der (Versand-)apotheke genannt werden, also beispielsweise der Name der Versandhandelspräsenz einer Apotheke. Danach soll dann erklärt werden, um welche Organisationseinheit es sich handelt, also beispielsweise »Versandhandel«, aber auch Heimbelieferung oder Klinik-Versorgung wären mögliche Alternativen. Anschließend soll als letztes der Name der dahinterstehenden Apotheke genannt werden. »Diese Darstellung ist für die Verbraucher sinnvoll, weil so schnell ersichtlich wird, um welchen Teil der Apotheke es sich handelt. Es würde keinem Verbraucher helfen, wenn er viermal hintereinander denselben Apothekennamen liest, ohne auf den ersten Blick zu erkennen, hinter welchem Eintrag beispielsweise der Versandhandel oder die Heimbelieferung steht. Zweitens ist diese Lösung auch juristisch wichtig, weil man so einer möglichen Inländerdiskriminierung aus dem Weg geht. Die großen EU-Versender sind in der Liste namentlich genannt – so sollen auch die deutschen Versender die Möglichkeit bekommen, auf den wichtigen Unternehmenszweig namentlich hinzuweisen«, erklärt Gunnar Conrad, Chefjurist der Gematik.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.