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Telematikinfrastruktur
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Das steckt hinter dem SMC-B-Kompromiss

Der Konflikt zwischen den Apothekerkammern und der Gematik klingt auf den Blick recht technisch: Es geht um die sogenannten SMC-B-Karten, die Apotheken zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur brauchen. Doch es steckt mehr dahinter – es geht um die Listung der Apotheken in der staatlichen E-Rezept-App. Die PZ erklärt den inzwischen vereinbarten Kompromiss.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 11.02.2022  09:00 Uhr

Weniger Aufwand für Kammern

Laut Gematik wurde zudem beschlossen, dass pro Apotheke maximal acht Karten ausgegeben werden dürfen und die Organisationseinheiten auf die Bereiche Versandhandel, Klinikversorgung und Heimversorgung begrenzt werden. Dadurch dass den Kammern durch den neuen Beschluss ein Mehraufwand droht, wurde weiterhin festgelegt, dass die Kammern bei der Verteilung der weiteren SMC-B-Karten keine Nachprüfpflicht nach der Beantragung durch die Apotheken haben. Konkret sollen die beantragenden Apotheken Eigenerklärungen abgeben, die bei den Kammern dann hinterlegt werden. Zudem wurden die Apotheken laut Gematik verpflichtet, die Kammern unverzüglich zu unterrichten, sollten eine oder mehrere ausgegebene SMC-B-Karten nicht mehr verwendet werden.

Wie geht es weiter mit der Klage?

Klar ist aber: Die Widersprüche der Kammern und die Klage der Berliner Apothekerkammer sind nach wie vor anhängig. Dem Vernehmen nach ist aber Bewegung in der Sache: Die Kammern wollen sich offenbar noch in diesem Monat darüber austauschen, ob nach dem neuen Gematik-Beschluss die Widersprüche niedergelegt werden könnten. Gleiches gilt für die Klage der Berliner: Die Kammer will sich in ihren Gremien schon bald nochmals mit der Angelegenheit beschäftigen.

Rainer Auerbach, Geschäftsführer der Berliner Kammer, sagte gegenüber der PZ: »Die Landesapothekerkammern werden sich schon bald darüber austauschen, ob der neue Gematik-Beschluss die Vorschläge der Kammern beinhaltet und die Kammern die Widersprüche gegen den ursprünglichen Gematik-Beschluss vom 05.11.2021 zurücknehmen werden. Die Apothekerkammer Berlin wird über die Frage der Rücknahme ihrer zivilrechtlichen Klage im Lichte dieser Meinungsbildung entscheiden.«

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