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Telematikinfrastruktur

Das steckt hinter dem SMC-B-Kompromiss

Der Konflikt zwischen den Apothekerkammern und der Gematik klingt auf den Blick recht technisch: Es geht um die sogenannten SMC-B-Karten, die Apotheken zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur brauchen. Doch es steckt mehr dahinter – es geht um die Listung der Apotheken in der staatlichen E-Rezept-App. Die PZ erklärt den inzwischen vereinbarten Kompromiss.
Benjamin Rohrer
11.02.2022  09:00 Uhr

Wenn sich (Versand-)apotheken an die Telematikinfrastruktur anbinden wollen, benötigen sie unter anderem eine sogenannte SMC-B-Karte, um sich im digitalen Datennetz des Gesundheitswesens als Apotheke zu identifizieren. Die Landesapothekerkammern hatten in den vergangenen Jahren den Auftrag, diese Karten an die Apotheken zu verteilen. Da bei deutschen Versandapotheken immer auch eine Vor-Ort-Apotheke im Hintergrund steht, haben die Kammern die Karten auch an die Versender ausgeteilt. Die niederländischen Versandkonzerne haben ihre Karten hingegen direkt von der Gematik bekommen.

Eigentlich war dieser Prozess so gut wie abgeschlossen, bis ein Beschluss der Gematik-Gesellschafterversammlung, in der das Bundesgesundheitsministerium zu 51 Prozent das Sagen hat, im November vergangenen Jahres für Unruhe. Konkret beauftragte die Gematik die Kammern, bis Jahresbeginn 2022 an Versand-(apotheken) hierzulande bis zu acht SMC-B-Karten auszugeben, wenn die Apotheken dies wünschen.

Was steckt dahinter? Die mehrfache Ausgabe der Karten nutzt insbesondere den Versendern. Diese hatten gefordert, dass sie im Apothekenverzeichnis der E-Rezept-App nicht nur eine »Identität« haben, sondern einzelne Organisationseinheiten des Unternehmens (beispielsweise unterschiedliche Internet-Webshops) separat listen können. Das BMG nutzte seine Mehrheit in der Gematik und realisierte diesen Wunsch. Die Apothekerkammern widersprachen sofort, die Apothekerkammer Berlin legte sogar eine zivilrechtliche Klage ein.

Was beinhaltet der Kompromiss?

Doch inzwischen liegt ein zweiter Beschluss der Gematik in dieser Angelegenheit vor, der das Votum aus dem November revidiert und mehr auf die Wünsche der Kammern eingeht. Die Details dieses Beschlusses waren bislang im Verborgenen geblieben, die Gematik hatte lediglich mitgeteilt, dass die Kammern zum Ausgeben der Karten länger Zeit bekommen, nämlich bis Ende Juni 2022. Die PZ hat nun allerdings bei der Gematik nachgehakt.

Neben der Fristverlängerung beinhaltet der Beschluss auch Änderungen an der Listung der Apotheken im Apothekenverzeichnis der E-Rezept-App. Konkret soll in der Liste zuerst der Name der Organisationseinheit der (Versand-)apotheke genannt werden, also beispielsweise der Name der Versandhandelspräsenz einer Apotheke. Danach soll dann erklärt werden, um welche Organisationseinheit es sich handelt, also beispielsweise »Versandhandel«, aber auch Heimbelieferung oder Klinik-Versorgung wären mögliche Alternativen. Anschließend soll als letztes der Name der dahinterstehenden Apotheke genannt werden. »Diese Darstellung ist für die Verbraucher sinnvoll, weil so schnell ersichtlich wird, um welchen Teil der Apotheke es sich handelt. Es würde keinem Verbraucher helfen, wenn er viermal hintereinander denselben Apothekennamen liest, ohne auf den ersten Blick zu erkennen, hinter welchem Eintrag beispielsweise der Versandhandel oder die Heimbelieferung steht. Zweitens ist diese Lösung auch juristisch wichtig, weil man so einer möglichen Inländerdiskriminierung aus dem Weg geht. Die großen EU-Versender sind in der Liste namentlich genannt – so sollen auch die deutschen Versender die Möglichkeit bekommen, auf den wichtigen Unternehmenszweig namentlich hinzuweisen«, erklärt Gunnar Conrad, Chefjurist der Gematik.

Weniger Aufwand für Kammern

Laut Gematik wurde zudem beschlossen, dass pro Apotheke maximal acht Karten ausgegeben werden dürfen und die Organisationseinheiten auf die Bereiche Versandhandel, Klinikversorgung und Heimversorgung begrenzt werden. Dadurch dass den Kammern durch den neuen Beschluss ein Mehraufwand droht, wurde weiterhin festgelegt, dass die Kammern bei der Verteilung der weiteren SMC-B-Karten keine Nachprüfpflicht nach der Beantragung durch die Apotheken haben. Konkret sollen die beantragenden Apotheken Eigenerklärungen abgeben, die bei den Kammern dann hinterlegt werden. Zudem wurden die Apotheken laut Gematik verpflichtet, die Kammern unverzüglich zu unterrichten, sollten eine oder mehrere ausgegebene SMC-B-Karten nicht mehr verwendet werden.

Wie geht es weiter mit der Klage?

Klar ist aber: Die Widersprüche der Kammern und die Klage der Berliner Apothekerkammer sind nach wie vor anhängig. Dem Vernehmen nach ist aber Bewegung in der Sache: Die Kammern wollen sich offenbar noch in diesem Monat darüber austauschen, ob nach dem neuen Gematik-Beschluss die Widersprüche niedergelegt werden könnten. Gleiches gilt für die Klage der Berliner: Die Kammer will sich in ihren Gremien schon bald nochmals mit der Angelegenheit beschäftigen.

Rainer Auerbach, Geschäftsführer der Berliner Kammer, sagte gegenüber der PZ: »Die Landesapothekerkammern werden sich schon bald darüber austauschen, ob der neue Gematik-Beschluss die Vorschläge der Kammern beinhaltet und die Kammern die Widersprüche gegen den ursprünglichen Gematik-Beschluss vom 05.11.2021 zurücknehmen werden. Die Apothekerkammer Berlin wird über die Frage der Rücknahme ihrer zivilrechtlichen Klage im Lichte dieser Meinungsbildung entscheiden.«

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