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Neuregelungen

Das ändert sich für Apotheken im Jahr 2023

Auf die Apotheken wartet ein politisch bewegtes Jahr – Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat einige Änderungen angekündigt. In vielen Bereichen stehen aber schon jetzt Neuregelungen fest, die auch die Apothekenteams betreffen. Die PZ-Redaktion bietet einen Überblick.
Benjamin Rohrer
31.12.2022  09:00 Uhr
  1. Der Kassenabschlag: Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber eine umfassende Sparreform beschlossen, mit der die nach der Coronavirus-Pandemie entstandene Finanzlücke geschlossen werden soll. Auch die Apotheken müssen mitsparen: Ab dem 1. Februar steigt daher der Kassenabschlag von derzeit 1,77 Euro auf 2 Euro – die Maßnahme ist auf zwei Jahre begrenzt. 2025 sinkt der Abschlag dann wieder automatisch auf 1,77 Euro. ( Hier finden Sie alle Regelungen des Gesetzes im Überblick )
  2. Tariflöhne: Nach 25 Jahren gibt es erstmals wieder einen Tarifvertrag für das Apothekenpersonal in Sachsen. Die Gehälter liegen 2 Prozent unter dem allgemeinen, fast bundesweit gültigen Vertrag, dafür gibt es zusätzliche Module zur leistungsorientierten Bezahlung sowie Fort- und Weiterbildung. Letzteres ist bundesweit bislang einmalig. Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. ( Hier können Sie die neue Tarif-Tabelle einsehen ) Und auch im restlichen Bundesgebiet steigen die Tariflöhne zum 1. Januar 2023 automatisch an. Ab dem 1. Januar 2023 greift die zweite Stufe der Tariferhöhung in den Apotheken. ( Hier sehen Sie die Tariflöhne für alle Berufsgruppen für die Jahre 2022 und 2023 )
  3. Pharma-Rabatte: Mit dem oben genannten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz steigt nicht nur der Kassenabschlag, sondern auch der Herstellerabschlag und andere Pharma-Rabatte. Vorgesehen ist, dass der Zwangsabschlag für Hersteller von Januar bis Ende Dezember 2023 von 7 auf 12 Prozent steigt. Der Rabatt gilt nur für nicht-festbetragsgebundene Originalpräparate. Auch für die Apotheken hat dies Auswirkungen, weil das Inkassorisiko steigt. Hinzu kommen zahlreiche weitere Rabattregelungen, die sich insbesondere auf die Preisbildung von neuen Arzneimitteln auswirken sollen. Durch die niedrigeren Arzneimittelpreise sinkt auch die 3-Prozent-Marge der Apotheken. Da sich diese Preisbildungsregeln in den meisten Fällen auf Erstattungsbeträge beziehen, die in der Zukunft vereinbart werden, lässt sich der Verlust für die Apotheken noch nicht quantifizieren.
  4. PTA-Reformgesetz: Nach fast zwei Jahren Übergangsphase tritt zum Jahreswechsel das PTA-Reformgesetz in Kraft. Das umfangreiche PTA-Reformgesetz besteht zu einem großen Teil aus dem neuen Berufsgesetz für PTA (PTAG), in dem erstmals das Berufsbild definiert wird. Darüber hinaus enthält es Änderungen an der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV) sowie an der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). In vielen Bereichen betreffen die Neuerungen die PTA-Ausbildung. PTA-Forum-Redakteurin und Apothekerin Juliane Brüggen hat im PZ-Podcast »PZ Nachgefragt« alle wichtigen Neuregelungen zusammengefasst.
  5. Apotheken-Impfungen: Coronavirus-Impfungen soll es auch dauerhaft in Apotheken geben. Mit dem Energiepreisbremse-Gesetz hat der Bundestag kurz vor Weihnachten beschlossen, die Apotheken-Impfungen in die Regelversorgung zu überführen. Bis April 2023 sollen der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) dazu Details aushandeln. Grundsätzlich sollen die Coronavirus-Impfungen ab April 2023 in die Regelversorgung überführt werden. Einige Regelungen, wie beispielsweise die Apotheken- und Großhandelsvergütung für die Impfstoff-Logistik, wurden bereits aus der Impf-Verordnung ins SGB V überführt. Die Impf-Verordnung selbst wurde bis zum 7. April verlängert und soll dann auslaufen. Bis dahin müssen auch noch die Ärzteverbände und die Krankenkassen Konditionen für die Regelversorgung aushandeln. Zuvor hatte bereits der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass die Impfungen in die Regelversorgung überführt werden. ( Hier finden Sie alle Details zu den Impf-Regelungen )
  6. Coronatests: Auch bei den Ansprüchen auf Coronavirus-Tests ändert sich einiges. Erst im November 2022 hatte das Bundesgesundheitsministerium den Kreis der anspruchsberechtigten Personen verkleinert und auch die Vergütung der Teststellen – und somit auch die Apothekenvergütung gesenkt. Ab Mitte Januar soll der anspruchsberechtigte Personenkreis dann erneut verkleinert werden, weil das »Freitesten« herausfallen soll . Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat bereits erwähnt, dass die Ansprüche auf kostenfreie Bürgertests im Frühjahr 2023 komplett wegfallen könnten.
  7. TI-Pauschale: Mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Pauschalzahlungen für Apotheken, die sie für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) erhalten, reformiert werden sollen. Genaueres sollen der DAV und der GKV-Spitzenverband bis April 2023 aushandeln.
  8. Ebenfalls mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz wurde beschlossen, dass Apotheken Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung in der TI anbieten können. Die technischen Voraussetzungen und Regeln dafür sollen ebenfalls bis zum Frühjahr 2023 von der Gematik bestimmt werden. ( Hier finden Sie alle für Apotheken wichtigen Regelungen aus dem Gesetz )
  9. Betäubungsmittel: Die Bundesregierung hat einige Änderungen an der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen, die allesamt am 8. April 2023 in Kraft treten. Unter anderem soll die Versorgung der rund 80.000 Opioid-Abhängigen verbessert werden, indem die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen verstetigt werden. Sie betreffen zum Beispiel die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme des Substitutionsmittels bis zu sieben Tage, die mit der aktuellen Änderungsverordnung in eine dauerhafte Regelung überführt werden soll. Zur weiteren Erleichterung sieht die Neuregelung darüber hinaus Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung vor. Auch soll der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, erweitert werden. Die Verordnung bestimmt zudem, die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes zu streichen, »weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen«. ( Hier lesen Sie alle Details zu den Neuregelungen. )
  10. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ab 2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (EAU) für Arbeitgeber verpflichtend. Die AU auf dem gelben Papier hat somit ausgedient. Die Neuregelung gilt allerdings nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. GKV-Versicherte müssen sich zwar nach wie vor krankmelden. Den gelben Schein müssen sie aber nicht mehr vorlegen, weil dieser vom Arbeitgeber bei den Krankenkassen digital eingeholt werden muss. Dazu meldet der Arzt die Krankschreibung der Krankenkassen und händigt dem Versicherten einen Durchschlag in Papierform aus, den der Arbeitnehmer weiterhin als Beweismittel einbringen kann. Nach der Krankmeldung kann der Arbeitgeber dann die AU-Daten bei der jeweiligen Krankenkasse abfragen. Zu erwarten ist allerdings, dass es in vielen Bereichen noch technische Probleme geben wird. Mehrere Krankenkassen wiesen vor dem Jahreswechsel darauf hin, dass viele Betriebe weiterhin nicht für die benötigten technischen Voraussetzungen gesorgt hätten.
  11. Energiepreise: Kurz vor Weihnachten haben der Bundestag und der Bundesrat noch Preisbremsen für den Strom- und Gasverbrauch von Privatkunden und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verabschiedet. Auch die allermeisten Apotheken dürften also von den Preisdeckelungen profitieren. Hier finden Sie alle Details zu den Hilfen des Bundes, die ab 2023 gelten.

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