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Triptane, Ibuprofen und mehr

Das ändert sich bei Verschreibungs- und Apothekenpflicht

Am Mittwoch ist die Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Was sich für die Apothekenpraxis ändert.
PZ
29.10.2020  16:00 Uhr

Die jetzt beschlossenen Änderungen sind bereits etwas länger bekannt, da sie den Empfehlungen des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht folgen. Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) hat die wesentlichen Änderungen für die Apotheken zusammengefasst. 

Seit Dezember ist mit Spravato® ein hoch potentes und schnell wirksames Antidepressivum in der EU zugelassen. In Deutschland ist es noch nicht auf dem Markt. Das Esketamin-haltige Nasenspray darf jedoch nur unter medizinischer Überwachung durch Fachpersonal angewendet werden. Daher werden folgende Sätze in § 2 AMVV Absatz 3a eingefügt: »Auf einer Verordnung über intranasale Esketamin-haltige Arzneimittel muss vermerkt sein, dass die Abgabe nicht an den Patienten erfolgen darf. ApothekerInnen dürfen einen fehlenden Vermerk nachtragen, die Bedingungen hierzu führt der entsprechende Absatz der Verordnung aus.«

Nach Naratriptan und Almotriptan wurde jetzt mit Sumatriptan das am häufigsten verordnete Triptan aus der Verschreibungspflicht entlassen. Ohne Rezept dürfen es Apotheker nun abgeben zur »akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 100 mg je Packung«. Für Naratriptan und Almotriptan entfiel die Altersbeschränkung von 18 bis 65 Jahren in der Ausnahme von der Verschreibungspflicht.

Neu und äußerst beratungsrelevant für Eltern mit Babys ist, dass Ibuprofen in oral anzuwendenden flüssigen Zubereitungen wie Säften nun schon ab einem Lebensalter von drei Monaten und nicht mehr wie bisher ab sechs Monaten ohne Rezept abgegeben werden kann.

Ergänzungen, Neufassungen oder Änderungen gab es bei den Positionen Phenylephrin, Fluorescein, Lithium und Carzinophilin. Die Positionen »Zubereitung aus Flumethrin und Imidacloprid – zur Anwendung bei der Katze –«, »Zubereitung aus Imidacloprid und Permethrin – zur Anwendung bei Hunden –« sowie »Zubereitung aus Methopren und Fipronil – zur Anwendung bei Hunden und Katzen –« wurden gestrichen. Zudem wurden

6 Positionen neu der Verschreibungspflicht unterstellt, darunter »Lactulose – zur Anwendung bei Hunden und Katzen –« und »Natriumthiosulfat – als Antidot –«, teilt die AMK mit.

Für Imker wichtig: Die Anlage 1a der AMVerkRV weist Stoffe und Zubereitungen von Stoffen aus, die weder der Verschreibungs- noch der Apothekenpflicht unterliegen. In diese wird die Position »Oxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination mit Ameisensäure 0,5 Prozent – zur Behandlung der Varroatose der Bienen –« neu aufgenommen.

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