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Kommissionsempfehlung
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Cannabisblüten nur noch für Selbstzahler – VCA warnt

Zu den 66 Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit gehört auch, Cannabisblüten aus der Erstattung zu streichen. Damit soll der geringen Evidenz Rechnung getragen und Geld gespart werden. Die Versorgung von Cannabispatienten gefährde ein Erstattungsausschluss nicht, so die Kommission. Die cannabisversorgenden Apotheken sehen das anders. 
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 07.04.2026  10:30 Uhr

Die Empfehlung Nummer 42 lautet: Streichung der Erstattung von Cannabisblüten. Damit rütteln die Expertinnen und Experten an dem seit 2017 bestehenden Anspruch, den Schwerkranke in bestimmten Fällen auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis haben. Unter § 31 Absatz 6 SGB V fallen Cannabisblüten, Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.

Dafür, dass die Kassen die Blüten erstatten, kann die Kommission keine Rechtfertigung erkennen, wie sie in ihren Sparempfehlungen ausführt. Zu gering sei die Evidenz, zu schlecht die Standardisierbarkeit der Dosierung. Wie viel Wirkstoff aufgenommen werde, schwanke zudem mit der Art des Konsums. Leistungen, die durch die Kassen erstattet werden, müssten aber »auf einer hinreichenden evidenzbasierten Grundlage« beruhen.

Das sieht die Kommission im Falle der Blüten nicht, womit sie die bekannte Position der Kassen teilt, die im Zuge der Reform des Medizinalannabisgesetzes (MedCanG) gegen eine Erstattung der Blüten argumentieren. Anders als standardisierte Extrakte und Fertigarzneimittel auf Basis von Cannabis hätten die getrockneten Blüten keine arzneimittelrechtliche Zulassung, ihre Wirksamkeit und Sicherheit seien nicht geprüft, so die Kassensicht. Daher gebe es keine Notwendigkeit für einen medizinischen Einsatz von Cannabisblüten.

Bei Fertigarzneimitteln sei die Evidenzlage »deutlich belastbarer«, argumentiert auch die Kommission. Cannabis solle künftig also nur noch in Form von Extrakten in standardisierter Qualität, entweder durch Tropfen oder Tabletten, für die GKV-Erstattung zugelassen werden. Cannabisblüten wären weiterhin für Selbstzahler erhältlich. »Ziel ist es, die medizinische Nutzung von Cannabis stärker an den Grundsätzen der evidenzbasierten und qualitätsgesicherten Arzneimitteltherapie auszurichten.«

Grundsätzliche Zweifel an Wirksamkeit

Pro Jahr gäben die Kassen etwa 200 Millionen Euro für Cannabis aus, davon etwa die Hälfte für Cannabis in Blütenform. »Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, dass Cannabisblüten trotz besserer Alternativen von der GKV erstattet werden«, folgert die Expertenrunde. Mit Blüten auf Selbstzahlerbasis erwarte man eine Kostenersparnis von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027, im Jahr 2030 rund 180 Millionen.

Grundsätzlich zweifelt die Kommission daran, dass eine Cannabistherapie eindeutige Vorteile für Patientinnen und Patienten bringe; insbesondere bei der Behandlung von chronischen Schmerzen – dem laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) häufigsten Verordnungsgrund – sei die Evidenzlage dünn. Hinzu kämen mögliche Nebenwirkungen sowie Risiken etwa durch das Rauchen der Blüten. Dass die Wirkung von Cannabispräparaten bei chronischen Schmerzen mäßig ist, hatte zuletzt auch eine spezifische Metaanalyse thematisiert.

Kommission: Versorgung stabil

Auf die Versorgung werde sich der Ausschluss positiv auswirken, zeigt sich die Kommission überzeugt. Denn Patientinnen und Patienten könnten auf Fertigprodukte mit Cannabiswirkstoff oder andere Schmerzmittel ausweichen, die besser qualitätsgesichert und standardisiert seien. Hersteller von Cannabisblüten hätten allerdings Umsatzeinbußen zu erwarten – die Expertinnen und Experten gehen gleichwohl davon aus, dass die anhaltende Nachfrage nach Cannabisblüten über Selbstzahlerrezepte den Effekt wiederum dämpfen dürfte.

Die Onlineverschreibung  von Cannabisblüten über Plattformen hat bekanntermaßen das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf den Plan gerufen, das möglichen Missbrauch bekämpfen und mit der Reform des MedCanG Onlineverschreibung und Versand von Cannabisblüten verbieten will. Der Plan wackelt allerdings, weil bei SPD und Grünen und inzwischen auch innerhalb der Union angezweifelt wird, dass ein Verbot durchsetzbar und zielführend wäre.

Dass sich inzwischen viele Konsumierende hochpotentes Cannabis im Internet beschaffen, war Anfang April auch Thema der zweiten Evaluation zur Cannabislegalisierung.

VCA: Sparen auf dem Rücken schwerkranker Menschen

Kritiker führen dabei auch an, dass die Versorgung »echter« Cannabispatienten durch ein Verbot gefährdet wäre – und dieses Risiko birgt nach Ansicht des Verbands der cannabisversorgenden Apotheken (VCA) auch der vorgeschlagene Erstattungsausschluss der Blüten. »Wer die Erstattung von Cannabisblüten streichen will, spart nicht im System, sondern auf dem Rücken schwer kranker Menschen«, heißt es vom VCA. Die Therapie sei für viele Betroffene keine beliebige Option, sondern ein zentraler Bestandteil ihrer Behandlung.

Cannabisblüten ließen sich eben nicht pauschal durch Fertigarzneimittel und Extrakte ersetzen, warnt der Verband. In der Versorgungspraxis seien Therapien individuell. Aufgrund ihrer unterschiedlichen pharmakokinetischen Effekte eigneten sich die verschiedenen Darreichungsformen nicht für jeden Patienten gleichermaßen und seien therapeutisch nicht beliebig austauschbar.

Die Blüten nicht mehr zu erstatten, könne zudem dazu führen, dass sich mancher die Therapie nicht mehr leisten könne und sie abbrechen oder sich über unregulierte Bezugswege versorgen müsse. Von pauschalen Leistungsausschlüssen sei daher unbedingt abzusehen. Es brauche keine »politisch motivierte Verengung der Versorgung«, sondern »eine verantwortungsvolle Weiterentwicklung auf Grundlage medizinischer Erfahrung, Versorgungspraxis und der Bedürfnisse schwer erkrankter Patient*innen«.

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