Bundestag beschließt E-Rezept-Regelungen |
> Die EGK und die damit verbundene komplizierte Authentifizierung sollen durch ein zweites, einfacheres Verfahren ergänzt werden, damit Versicherte leichter digitale Versorgungsangebote wahrnehmen können. Versicherte sollen demnach auch in die Nutzung eines anderen technischen Authentifizierungsverfahrens einwilligen dürfen, das einem »angemessenen Sicherheitsniveau entspricht«. Sie haben also die Wahl zwischen einem Verfahren mit beziehungsweise ohne EGK und damit die Wahl zwischen entweder einem hohen oder einem angemessenen niedrigeren Sicherheitsstandard. Details dazu soll die Gematik regeln. »Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.«
> Obwohl es zuletzt immer wieder Abstimmungsschwierigkeiten zwischen dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gab, sollen die Datenschützer künftig mehr Mitspracherechte als ursprünglich geplant erhalten. Konkret müssen sie bei allen weiteren Entwicklungen des oben genannten Identifizierungsverfahrens in Apotheken und im Bereich der E-Rezept-Schnittstellen ihr Einvernehmen erteilen.
> Zudem will der Gesetzgeber für eine schnellere Ausgabe der PIN-Nummern für elektronische Gesundheitskarten durch die Krankenkassen sorgen. Die EGK mit PIN ist ein sicheres Authentifizierungsverfahren, mit dem beispielsweise die E-Rezept-App der Gematik genutzt werden kann. Bislang haben die Kassen die PIN-Nummern aber nur an sehr wenige Versicherte ausgegeben. Der Gesetzgeber hat die Kassen nun dazu verpflichtet, solche PIN-Nummern immer auszugeben, wenn Patienten auch eine Elektronische Patientenakte (EPA) beantragen.
> Im Gesetz sind zudem die Berechtigten, die nach Einwilligung des Versicherten über entsprechende Schnittstellen auf das E-Rezept zugreifen dürfen, konkret benannt (§ 361a). Neben Herstellern von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen zählen Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken dazu. Apotheken-Portale sind dort nicht erwähnt.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.