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Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz

Bundestag beschließt E-Rezept-Regelungen

Der Bundestag hat am heutigen Freitag das Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz beschlossen. Mit dem Vorhaben wird insbesondere die Klinikversorgung umgestaltet, enthalten sind aber auch einige für die Apotheken wichtige Punkte im Bereich der Digitalisierung. Beispielsweise geht es um ein Ident-Verfahren in Apotheken und die E-Rezept-Einführung.
Benjamin Rohrer
02.12.2022  15:30 Uhr

Mit dem KHPflEG hat der Gesetzgeber unter anderem die Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus neu geregelt. Ziel ist es, dass Pflegekräfte mehr Zeit für ihre Patienten haben. Hinzu kommt, dass die Krankenhaustagesbehandlung erleichtert und somit das Pflegepersonal in den Nachtdiensten entlastet werden soll. Außerdem erhalten die Bundesländer für die Unterstützung von Geburtshilfeabteilungen mehr Geld vom Bund, das nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt wird – für die Jahre 2023 und 2024 stehen jeweils 120 Millionen Euro zur Verfügung. Die Ampel-Koalition hat in dem Gesetz aber auch zahlreiche Regelungen im Digitalisierungsbereich untergebracht, die auch für Apotheken relevant sind. Hier ein Überblick:

> Als Alternative zum Video-Ident-Verfahren sollen künftig auch Apotheken Versicherten die Identifizierung für den Zugang zur Telematik-Infrastruktur (TI) anbieten. Hintergrund ist, dass es weiterhin kein einfaches Verfahren gibt, mit dem sich GKV-Versicherte für die digitale Nutzung ihrer EGK authentifizieren. Die Gematik soll das Verfahren nun genauer definieren. Das Bundesgesundheitsministerium kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Rechtsverordnung für weitere Details erlassen, in der auch die Vergütung der Apotheken geregelt wird.

TI-Pauschale für Apotheken neu geregelt

> Zudem sollen Apotheken künftig von den Kassen eine monatliche Pauschale, die sogenannte TI-Pauschale, erhalten. Legen sie allerdings nicht die erforderlichen Nachweise für die TI-Ausstattung vor, kann es zu einer Kürzung dieser Pauschale kommen. Wann das der Fall ist, soll demnach der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) festlegen. Die Summe der monatlichen TI-Pauschale ergibt sich aus der »Addition der einmaligen Ausstattungskosten und der während einer Dauer von sechs Jahren anfallenden Betriebskosten und Division dieser Summe durch den Faktor zweiundsiebzig«.

Neue Authentifizierungsverfahren – auch in der Apotheke

> Die EGK und die damit verbundene komplizierte Authentifizierung sollen durch ein zweites, einfacheres Verfahren ergänzt werden, damit Versicherte leichter digitale Versorgungsangebote wahrnehmen können. Versicherte sollen demnach auch in die Nutzung eines anderen technischen Authentifizierungsverfahrens einwilligen dürfen, das einem »angemessenen Sicherheitsniveau entspricht«. Sie haben also die Wahl zwischen einem Verfahren mit beziehungsweise ohne EGK und damit die Wahl zwischen entweder einem hohen oder einem angemessenen niedrigeren Sicherheitsstandard. Details dazu soll die Gematik regeln. »Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.«

> Obwohl es zuletzt immer wieder Abstimmungsschwierigkeiten zwischen dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gab, sollen die Datenschützer künftig mehr Mitspracherechte als ursprünglich geplant erhalten. Konkret müssen sie bei allen weiteren Entwicklungen des oben genannten Identifizierungsverfahrens in Apotheken und im Bereich der E-Rezept-Schnittstellen ihr Einvernehmen erteilen.

Mehr PIN-Nummern für EGK

> Zudem will der Gesetzgeber für eine schnellere Ausgabe der PIN-Nummern für elektronische Gesundheitskarten durch die Krankenkassen sorgen. Die EGK mit PIN ist ein sicheres Authentifizierungsverfahren, mit dem beispielsweise die E-Rezept-App der Gematik genutzt werden kann. Bislang haben die Kassen die PIN-Nummern aber nur an sehr wenige Versicherte ausgegeben. Der Gesetzgeber hat die Kassen nun dazu verpflichtet, solche PIN-Nummern immer auszugeben, wenn Patienten auch eine Elektronische Patientenakte (EPA) beantragen.

E-Rezept-Schnittstellen festgelegt

> Im Gesetz sind zudem die Berechtigten, die nach Einwilligung des Versicherten über entsprechende Schnittstellen auf das E-Rezept zugreifen dürfen, konkret benannt (§ 361a). Neben Herstellern von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen zählen Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken dazu. Apotheken-Portale sind dort nicht erwähnt.

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