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Änderungsanträge
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Bundesrat bespricht Skonto und Versandhandel

Heute befasst sich der Gesundheitsausschuss des Bundesrats mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen. In Änderungsanträgen fordern die Länder Nachschärfungen bei der Skontoregelung. Auch die Länderliste ist Thema.
AutorCornelia Dölger
Datum 24.06.2026  11:15 Uhr

In dem nunmehr dritten Teil der Apothekenreform werden die geplante Verhandlungslösung zum Honorar, Regelungen zu Zweigapotheken und flexibleren Öffnungszeiten sowie die seit 2024 schwelende Skontofrage geregelt. In puncto Skonto sieht die Verordnung vor, die Deckelung wieder aufzuheben, die der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2024 verfügt und Skonti damit den Preisregeln beim Rx-Einkauf unterworfen hatte. Auch zur zentralen Frage der Verhandlungslösung äußern sich die Länder; Hessen und Thüringen fordern, den variablen Honoraranteil aus der Verhandlungsmasse herauszunehmen.

Zur Skontoregelung haben die Länder Brandenburg und Sachsen einen Antrag eingebracht.  Darin heißt es: »Zu Lasten des Festzuschlags dürfen Skonto-Gewährungen den Zinsvorteil aus der vorfälligen Zahlung unter Berücksichtigung des mit der Rechnungsperiode gewährten Zahlungsziels nicht überschreiten.« Womit gemeint ist, dass der Großhändler der Apotheke zwar Skonto gewähren darf, dieser Rabatt darf aber nicht höher sein als der tatsächliche finanzielle Vorteil, den der Großhändler durch die vorfällige Zahlung hat. Das Skonto darf also nicht als versteckter Preisnachlass auf den Festzuschlag genutzt werden.

Phagro: Mindestpreis erhalten

Zur Begründung heißt es, der Großhandel könne das Versorgungsniveau nur aufrechterhalten, »wenn die Skontogewährung im Äquivalenzverhältnis zu den durch eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung der Apotheke an den Großhandel erlangten Finanzierungsvorteilen steht«. Eine »unverzichtbare Grundlage« sei in einem herausfordernden Marktumfeld der »damit faktisch erhaltene Mindestpreis«. Diese Anpassung sei vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung erforderlich.

Der Großhandelsverband Phagro unterstützt den Plan der beiden Bundesländer. Die Klarstellung, »dass zu Lasten des Festzuschlags Skonto-Gewährungen den Zinsvorteil aus der vorfälligen Zahlung unter Berücksichtigung des mit der Rechnungsperiode gewährten Zahlungsziels nicht überschreiten dürfen«, verbessere die Apothekenreform.

»Die Länder greifen damit zentrale Argumente auf, die wir seit Langem vortragen«, so die beiden Geschäftsführer Michael Dammann und Thomas Porstner. Für eine stabile Arzneimittelversorgung müsse auch der Großhandel wirtschaftlich abgesichert sein.

Länderliste soll auf den Prüfstand

Darüber hinaus fordert Schleswig-Holstein die Bundesregierung in einem Antrag auf, sich auf europäischer Ebene für verbindliche Anforderungen an Transportdienstleister einzusetzen. Mit der Verordnung sind zusätzliche Anforderungen an den Versandhandel geplant. »Zu hohe und zu niedrige Temperaturen bei Lagerung und Transport können zu Wirkverlust oder schädlichen Abbauprodukten führen«, heißt es in dem Antrag. Es müsse sichergestellt sein, dass die Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel beim Transport erhalten bleiben.

Schleswig-Holstein zielt auch auf die sogenannte Länderliste ab, die seit 2011 beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) geführt wird und festlegt, aus welchen EU-Ländern Medikamente nach Deutschland versendet werden dürfen. Die Liste soll Sicherheitsstandards beim Versand abbilden, die mit denen in Deutschland vergleichbar sind.

Mit der Verordnung werde das Sicherheitsniveau für deutsche Apotheken mit Versandhandelserlaubnis angehoben, heißt es in dem Antrag. »Dies wirft die Frage auf, ob die bisherigen Bewertungen der Vergleichbarkeit weiterhin Bestand haben können.« Vergleichbarkeit sei aber eine wesentliche Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Versandhandel; die zugrunde liegenden Bewertungen sollten überprüft werden.

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