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Makelverbot und Provision
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BGH hat kein Problem mit Apotheken-Plattformen

Das Makeln von Rezepten über Plattformen ist verboten. Eine pauschale Provision für die Nutzung einer Plattform fällt aber laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht darunter. Selbst umsatzbezogene Provisionen können zulässig sein, sofern die Apotheke nicht abhängig von diesen Geschäften ist.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 27.02.2025  13:20 Uhr

Provision keine stille Beteiligung

Auch in der Provision von 10 Prozent für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sieht der BGH nicht direkt einen Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG, also eine illegale Beteiligung, da hier »dienstvertragliche Elemente« überwögen. Doc Morris stelle die Infrastruktur bereit, die Vergütung richte sich aber nicht am Umsatz oder Gewinn der gesamten Apotheke aus. Daher sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit der teilnehmenden Apotheken nicht zu besorgen. Da die Vergütung beim Marktplatz nur auf einzelne Geschäfte ausgerichtet sei, greife das Beteiligungsverbot nur, »wenn Umsatz und Gewinn der Apotheke zu einem wesentlichen Teil auf den auf diese Weise getätigten Geschäften beruhen«, heißt es im Urteil.

In dieser Frage hat der BGH den Fall zurück ans OLG Karlsruhe verwiesen. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz soll geprüft werden, ob die Vertragsgestaltung die wirtschaftliche Unabhängigkeit der teilnehmenden Apotheken oder ihre Fähigkeit zum selbstbestimmten Handeln bei der Auswahl, Beschaffung und dem Verkauf der Arzneimittel gefährdet.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in diesem Aspekt dürften Plattformangebote künftig nur noch in Extremfällen angreifbar sein, wenn eine offensichtliche Abhängigkeit der Apotheke erkennbar ist. Ansonsten hat der BGH das Modell weitgehend freigezeichnet.

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