Betäubungsmittel im Fokus |
Die Isolierung der Opioide aus dem Schlafmohn gelang zuerst dem Apotheker Friedrich Wilhelm Sertürner. / Foto: Natalie Prinz - Fotolia.com
Schlagzeilen wie »»Opioidkrise in den USA«, »Risiken der starken Schmerzmittel« oder auch »Zwischen Sucht und Heilung« beschäftigen die Presse. Das wirft Fragen auf: Wie sieht es hier in Deutschland aus? Kann es auch hierzulande zu leichtfertigen Verordnungen kommen? Welche rechtlichen Kontrollmaßnahmen und Reglementierungen sind verankert, um die Sicherheit rund um das Betäubungsmittel (BTM) zu gewährleisten?
Stark wirksame Arzneimittel wurden seit Jahrtausenden zur Behandlung und Linderung von Krankheiten eingesetzt. In früheren Zeiten wurden Pflanzen, Pflanzenteile oder auch Opium verwendet. Später mit der Isolierung der Alkaloide aus der Pflanze, zuerst durch Friedrich Wilhelm Sertürner (1804/1805), beginnt die Entwicklung zur Synthetisierung neuer stark wirksamer Substanzen. Nutzen und Risiko dieser Arzneimittel liegen jedoch eng beieinander, denn alle diese Stoffe und Zubereitungen haben ein gewisses Suchtpotential. Diese suchtauslösende oder auch psychotrope Wirkung führt oftmals zur missbräuchlichen Verwendung. Mit strengen rechtlichen Vorgaben wird deshalb der legale Verkehr mit diesen Arzneimitteln, die als BTM eingestuft sind, reglementiert.
Bereits vor mehr als 100 Jahren waren diese Gefahren bekannt und viele Staaten verabschiedeten im Jahr 1920 mit der Haagener Konvention ein erstes Suchtstoffabkommen. Sie vereinbarten, Handel und Produktion von Cocain und Opium gesetzlich zu regeln. Auch Deutschland trat der Haagener Konvention bei und verabschiedete 1920 das erste Opiumgesetz. Dieses wurde aus völkerrechtlichen Gründen im Jahr 1929 von einem modifizierten Opiumgesetz abgelöst.
Das erste Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln stammt aus dem Jahr 1971. Zehn Jahre später erfolgte eine Neuordnung des Betäubungsmittelrechts. Neben einer Strafverschärfung für schwere Rauschgiftkriminalität zur Eindämmung des illegalen Rauschgifthandels machte es Straferleichterungen für kleinere und mittlere Rauschgiftdelikte möglich, nach dem Prinzip »Therapie vor Strafe«.