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Angehörige von Drittstaaten
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Besondere Vorgaben für Anstellung

Mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen treffen den Arbeitgeber zusätzliche Pflichten, die dringend zu beachten sind. Sofern kein gültiger Aufenthaltstitel und/oder Arbeitserlaubnis vorliegt, darf der drittstaatsangehörige Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 03.11.2023  09:00 Uhr

Gestaltung im Arbeitsvertrag

Um sich abzusichern, ist eine entsprechende Gestaltung des Arbeitsvertrags ratsam. So ist etwa zu empfehlen, das Arbeitsverhältnis unter die Bedingung zu stellen, dass der Arbeitnehmer einen gültigen Aufenthaltstitel und eine gültige Arbeitserlaubnis von der entsprechenden Behörde erhält, die ihn zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, und er diese dem Arbeitgeber im Original vorlegt. So sollte vereinbart werden, dass der Vertrag unwirksam wird, sofern die Dokumente nicht bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses vorgelegt werden. Zudem sollte eine Verpflichtung des Arbeitnehmers vereinbart werden, dass dieser, ohne Aufforderung und unverzüglich, den Arbeitgeber über jede Änderung, den Verlust oder der Ablehnung des Aufenthaltstitels und/oder der Arbeitserlaubnis zu informieren hat.

Vorsicht bei Betriebsübergang

Bekommt die Apotheke einen neuen Inhaber (arbeitsrechtlicher Betriebsübergang), so muss geprüft werden, ob der bisherige Aufenthaltstitel und die Arbeitserlaubnis nur für den bisherigen Inhaber ausgestellt wurden. Ist dies der Fall, muss der drittstaatsangehörige Arbeitnehmer gegebenenfalls eine neue Arbeitserlaubnis beantragen, aus welcher der neue Inhaber des Betriebes hervorgeht. Die Beschäftigung mit fehlender Arbeitserlaubnis ist verboten. Das Arbeitsverhältnis bleibt in der Regel bestehen und geht auf den neuen Inhaber über (§ 613a Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), jedoch darf der betroffene Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne gültige Arbeitserlaubnis nicht ausüben. Andernfalls wird eine illegale Beschäftigung ausgeübt, die Sanktionen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zur Folge hätte, bei Wiederholung sogar strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen können (§ 404 Absatz 2 Nr. 3 und 4 Sozialgesetzbuch III). Vorsorglich gilt es immer mit der zuständigen Ausländerbehörde zu klären, ob eine Anpassung der Arbeitserlaubnis erforderlich ist.

Anerkennungsverfahren je Bundesland

Was generell die Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation betrifft, so unterscheiden sich diese je nach Bundesland. Wichtig ist, dass nicht mehrere Verfahren zeitgleich laufen dürfen. Vor Antragstellung ist daher zu klären, welches Bundesland und welche Behörde für den Antrag zuständig sind. Wenn ein Arbeitnehmer den Antrag auf die Berufserlaubnis zum Beispiel bei der zuständigen Behörde in Rheinland-Pfalz gestellt hat, kann er mit der erteilten Berufserlaubnis nur in einem Betrieb in Rheinland-Pfalz tätig werden.

Davon losgelöst gilt: EU-Staatsangehörige, Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz benötigen grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel oder Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Für sie gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Grundsätzlich bietet es sich bei der Einstellung von Mitarbeitern immer an, systematisch vorzugehen und auch insbesondere bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen mit Check-Listen zu arbeiten, damit vonseiten des Arbeitgebers nichts vergessen wird.

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