Besondere Vorgaben für Anstellung |
Bei der Einstellung von Fachkräften aus Drittstaaten sind arbeitsrechtlich besondere Vorgaben zu beachten. / Foto: Adobe STock/buritora
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels sind für Apothekeninhaber ausländische Bewerber oft eine willkommene Option. Je nachdem aus welchem Land der Jobanwärter kommt, gelten jedoch unter Umständen besondere Vorgaben. So ist bei der Anstellung von Drittstaatsangehörigen Sorgfalt geboten. Unter die Bezeichnung Drittstaatsangehörige fallen alle Ausländer, die weder EU-Staatsangehörige sind noch Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz.
Drittstaatsangehörige dürfen nach den gesetzlichen Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nur dann tätig werden, wenn ein entsprechender Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit gestattet. Zur Aufnahme der Beschäftigung ist es daher zwingend erforderlich, dass ein jeweils gültiger Aufenthaltstitel sowie eine Arbeitserlaubnis vorliegen.
Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen beschäftigen möchten, müssen einiges beachten (§ 4a Absatz 5 Aufenthaltsgesetz). So ist zu prüfen, ob der Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis hat und die Beschäftigung beziehungsweise Erwerbstätigkeit nicht verboten oder beschränkt ist. Zudem muss der Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels (und zusätzlicher Arbeitserlaubnis, falls diese aus dem Titel nicht hervorgeht) aufbewahren. Und bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, muss er dies der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen und für die Dauer der Beschäftigung entsprechende Nachweise in der Personalakte zu führen. Sofern Drittstaatsangehörige ohne gültigen Aufenthaltstitel und/oder Arbeitserlaubnis tätig sind, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Um sich abzusichern, ist eine entsprechende Gestaltung des Arbeitsvertrags ratsam. So ist etwa zu empfehlen, das Arbeitsverhältnis unter die Bedingung zu stellen, dass der Arbeitnehmer einen gültigen Aufenthaltstitel und eine gültige Arbeitserlaubnis von der entsprechenden Behörde erhält, die ihn zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, und er diese dem Arbeitgeber im Original vorlegt. So sollte vereinbart werden, dass der Vertrag unwirksam wird, sofern die Dokumente nicht bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses vorgelegt werden. Zudem sollte eine Verpflichtung des Arbeitnehmers vereinbart werden, dass dieser, ohne Aufforderung und unverzüglich, den Arbeitgeber über jede Änderung, den Verlust oder der Ablehnung des Aufenthaltstitels und/oder der Arbeitserlaubnis zu informieren hat.
Bekommt die Apotheke einen neuen Inhaber (arbeitsrechtlicher Betriebsübergang), so muss geprüft werden, ob der bisherige Aufenthaltstitel und die Arbeitserlaubnis nur für den bisherigen Inhaber ausgestellt wurden. Ist dies der Fall, muss der drittstaatsangehörige Arbeitnehmer gegebenenfalls eine neue Arbeitserlaubnis beantragen, aus welcher der neue Inhaber des Betriebes hervorgeht. Die Beschäftigung mit fehlender Arbeitserlaubnis ist verboten. Das Arbeitsverhältnis bleibt in der Regel bestehen und geht auf den neuen Inhaber über (§ 613a Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), jedoch darf der betroffene Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne gültige Arbeitserlaubnis nicht ausüben. Andernfalls wird eine illegale Beschäftigung ausgeübt, die Sanktionen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zur Folge hätte, bei Wiederholung sogar strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen können (§ 404 Absatz 2 Nr. 3 und 4 Sozialgesetzbuch III). Vorsorglich gilt es immer mit der zuständigen Ausländerbehörde zu klären, ob eine Anpassung der Arbeitserlaubnis erforderlich ist.
Was generell die Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation betrifft, so unterscheiden sich diese je nach Bundesland. Wichtig ist, dass nicht mehrere Verfahren zeitgleich laufen dürfen. Vor Antragstellung ist daher zu klären, welches Bundesland und welche Behörde für den Antrag zuständig sind. Wenn ein Arbeitnehmer den Antrag auf die Berufserlaubnis zum Beispiel bei der zuständigen Behörde in Rheinland-Pfalz gestellt hat, kann er mit der erteilten Berufserlaubnis nur in einem Betrieb in Rheinland-Pfalz tätig werden.
Davon losgelöst gilt: EU-Staatsangehörige, Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz benötigen grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel oder Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Für sie gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Grundsätzlich bietet es sich bei der Einstellung von Mitarbeitern immer an, systematisch vorzugehen und auch insbesondere bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen mit Check-Listen zu arbeiten, damit vonseiten des Arbeitgebers nichts vergessen wird.