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Nicht registrierte Geflüchtete

Berlin stellt Regeln für Versorgung auf

Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine, die in Deutschland ankommen, müssen mit Arznei- und Hilfsmitteln versorgt werden. Sind die Menschen bereits registriert, greift dafür das Asylbewerberleistungsgesetz. Doch für nicht registrierte fehlen bislang klare Regeln. In Berlin gibt es jetzt offenbar eine Lösung.
Cornelia Dölger
06.04.2022  17:00 Uhr

Wie die Apothekerkammer Berlin in einem Rundschreiben an ihre Mitglieder erklärt, hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) zu der Frage, wie nicht registrierte Geflüchtete aus der Ukraine versorgt werden können, eine Vereinbarung getroffen. Diese soll demnach die ambulante medizinische Versorgung regeln und gilt rückwirkend zum 24. Februar 2022, also dem Beginn der russischen Invasion in das Nachbarland. Zunächst hatte die Senatsverwaltung offenbar den Berliner Apotheker-Verein (BAV) informiert, auf dessen entsprechendes Rund-Fax sich nun die Kammer bezieht.

In diesem Rund-Fax wird zunächst ausgeführt, dass das Prozedere für die Versorgung von registrierten Schutzsuchenden in Berlin mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK) oder mit Bescheinigung des Sozialamts grundsätzlich unproblematisch sei. Registrierte Kriegsgeflüchtete werden demnach nach § 264 Abs. 1 SGB V bei einer Krankenkasse (AOK Nordost, Siemens-BKK, BKK VBU und DAK Gesundheit) angemeldet, die mit dem Land Berlin einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat, und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Für sie kann der Arzt dann zu Lasten der jeweils zuständigen Krankenkasse verordnen. Über die Versorgung registrierter Geflüchteter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern hatte die PZ berichtet.

Neu ist nun die Berliner Lösung für noch nicht registrierte Geflüchtete. Auf eine rasche Regelung in diesen Fällen hatten auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) sowie Ärztevertreter gedrungen. Laut BAV-Fax soll das Prozedere in der Hauptstadt wie folgt ablaufen: In der Arztpraxis weisen sich die anspruchsberechtigten Personen mit einem Identitätsnachweis aus. Das kann demnach ein geltender oder auch abgelaufener Reisepass sein oder ein gleichwertiges Ausweisdokument wie ID-Karte, Kinderausweis, Diplomatenpass, Dienstpass oder Ähnliches. Ärztliche Verordnungen werden auf Muster-16-Vordrucken für Kassenrezepte ausgestellt und sollen laut KV Berlin folgende Angaben beinhalten:

Soweit der ärztliche Teil. Was die apothekerlichen Aufgaben betrifft, teilte der BAV zudem am 7. April mit, man habe diesbezüglich einen Vertrag mit der Senatsverwaltung abgeschlossen. Hierin würde geregelt, dass die Kostenübernahme für die Abrechnung ärztlicher Verordnungen für die Versorgung ukrainischer Geflüchteter »rückwirkend ab der Ankunft der ersten geflüchteten Personen in Berlin (24.02.2022) durch das Land Berlin erfolgen wird«.

Für die Apotheken in Berlin bedeutet das unter anderem:  »Ärztliche Verordnungen über Arznei- und Hilfsmittel, die seit dem 24. Februar 2022 für ukrainische Kriegsgeflüchtete mit der Kostenträgerangabe »KV Berlin Asyl (72900)« ausgestellt worden sind, können mit dem Land Berlin nach dem zugesagten Abschluss einer Vereinbarung abgerechnet werden.« Demnach erfolge die Versorgung von Verordnungen mit der Kostenträgerangabe »KV Berlin Asyl (72900)« nach den für die AOK Nordost geltenden vertraglichen Regelungen, heißt es.

Die Apotheken soll demnach ihre Leistungen monatlich nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung bis zum Ende des folgenden Monats über eine Rezeptabrechnungsstelle mit dem Land Berlin abrechnen, informierte der BAV weiter. »Die Begleichung der Rechnung durch das Land Berlin an die beauftragte Rezeptabrechnungsstelle erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung. Die Rechnung ist spätestens 30 Tage nach Eingang der Abrechnungsunterlagen gemäß Absatz 1 des Vertrages durch das Land Berlin zu begleichen.«

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