AvP-Deal ermöglicht Apotheken schnellere Entschädigung |
Alexander Müller |
14.08.2023 13:00 Uhr |
Apotheken, die bereits auf Auszahlung geklagt haben, dürfen nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters am Vergleich teilnehmen – und müssen ihre Klage selbstverständlich zurücknehmen. Ist bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen, ist ein Beitritt zum Vergleich ausgeschlossen.
Einen Sonderfall bilden die rund 800 Apotheken, die im September 2020 noch Geld von AvP erhalten haben. Hoos sieht hier nach externer Prüfung Anhaltspunkte für Anfechtungsansprüche, strebt jedoch einen Vergleich an. Dieser soll die Aussonderungsrechte einerseits und die Anfechtung andererseits abdecken.
Ziel des Vergleichs ist eine Einigung über die Aussonderungsrechte. Die Apotheken bekommen einen Anteil an diesen Forderungen direkt ausgezahlt, verzichten im Gegenzug aber vollständig auf die Aussonderungsrechte. Damit soll eine deutlich frühere Zahlung an alle Gläubiger erreicht werden.