Pflicht oder Geschenk? |
27.11.2012 18:54 Uhr |
Von Siegfried Löffler / Für viele Apothekenangestellte wird es auch in diesem Jahr ein dreizehntes Monatsgehalt geben. Die Apothekenleiter mussten die Sonderzahlung spätestens im November überweisen, so steht es im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter.
Das zusätzliche Monatsgehalt bekommen alle Beschäftigten, die ununterbrochen zwölf Monate in einem Betrieb tätig waren. Wer kürzer beschäftigt war, hat nur einen Anspruch auf eine anteilige Zahlung. Wer allerdings im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschäftigt war, geht leer aus. Teilzeitbeschäftigte bekommen ihr Weihnachtsgeld auch anteilig, im Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten.
Keine Garantie
Eine Garantie auf ein jährliches Weihnachtsgeld gibt es aber nicht. Nach dem Bundesrahmentarifvertrag können Apothekenleiter seit 2005 die Sonderzahlung um bis zu 50 Prozent reduzieren, »sofern sich dies [...] aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt«. Eine vorherige Ankündigung dieser Kürzung ist nicht erforderlich. Die schlechte wirtschaftliche Lage der Apotheke muss aber nachgewiesen werden.
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Hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation, sollte der Arbeitgeber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Blick haben. Danach muss im Vertrag stehen, die Gratifikation werde freiwillig »ohne jeden Rechtsanspruch« gezahlt. In diesem Fall bleibt es dem Chef überlassen, ob er Weihnachtsgeld zahlt oder nicht. Erhält ein Arbeitnehmer jedoch drei Jahre hintereinander die Gratifikation ohne diesen Vorbehalt, hat er einen Rechtsanspruch auf die Zahlung. Wichtig ist, dass der Hinweis auf den Vorbehalt klar und verständlich formuliert sein muss. Etwaige Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers.
Eine freiwillig gezahlte Gratifikation kann auch mit einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall verbunden werden, dass der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Termin des folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Durch die Zahlung einer Gratifikation bis zu 100 Euro entsteht keine besondere Betriebsbindung. Zahlt der Arbeitgeber zwischen 100,01 Euro und einem Monatsgehalt, muss der Arbeitnehmer wenigstens bis zum 31. März des folgenden Jahres im Betrieb bleiben. Bei höheren Gratifikationen kann auch eine längere Betriebsbindung vorgeschrieben werden.
In einer Entscheidung vom 18. Januar 2012 hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass Mitarbeiter nur dann Anspruch auf eine Gratifikation haben, wenn sie zum Auszahlungszeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. /