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EuGH-Urteil

Kommt das Versandverbot?

09.11.2016  10:06 Uhr

Von Anne-Christin Mittwoch* / Unmittelbare Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Aufhebung der Preisbindung für Apotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Gegenüber deutschen Apotheken bleibt sie jedoch bestehen. Es ist nun Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, diese Inländer­diskriminierung so schnell wie möglich zu beseitigen.

Am 19. Oktober urteilte der EuGH, dass die in Deutschland bislang geltende Preisbindung gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit verstößt. Nach dieser dürfen Waren im EU-Binnenmarkt frei zirkulieren, Beschränkungen für den Handel sind nur dann möglich, wenn sie aus besonderen Gründen – insbesondere aus solchen des Gesundheits- oder Verbraucherschutzes – gerechtfertigt sind. 

Der EuGH begründet den Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit damit, dass die Festlegung einheitlicher Abgabepreise für Arzneimittel den Markt­zugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert als für inländische Erzeugnisse.

 

Der Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit ist laut Gerichtshof auch nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Die deutsche Regierung hatte aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend dargestellt, inwiefern durch die Preisbindung eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sicher­gestellt werden kann. Das weitere Vorbringen der deutschen Regierung, dass sich der gesundheitlich geschwächte Patient nicht veranlasst sehen dürfe, erst einen Preisvergleich vorzunehmen, sahen die Richter nicht als ausreichend begründet an.

 

Der deutsche Gesetzgeber muss nun schnell reagieren. Folge des Urteils ist eine Inländerdiskriminierung. Die Preisbindung darf nunmehr zum Nachteil von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nicht mehr angewandt werden. Gegenüber deutschen Apotheken bleibt sie aber in Kraft. Grund für diese schwer nachvollziehbare Situation ist, dass der EuGH bei seinen Entscheidungen gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Blick hat. In die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, wie inländische Normadressaten zu behandeln sind, kann und darf er nicht eingreifen.

 

Deutsche Apotheken im Nachteil

 

Dadurch kommt es zunächst zu einer Benachteiligung deutscher Apotheken, die sich weiterhin an die Preisbindung halten müssen. Hier ist der deutsche Gesetzgeber gefordert. Insoweit wird man optimistisch sein können, da aus nationaler Sicht grundsätzlich kein Interesse daran besteht, eine Inländerdiskriminierung beizubehalten.

 

Erfahrungsgemäß werden derartige Ungleichbehandlungen rasch beseitigt. Zwar ist gegenwärtig nicht sicher, wie schnell Abhilfe geschaffen werden kann. Das hängt maßgeblich auch davon ab, welche gesetzgeberische Lösung sich politisch durchsetzen wird. Eine Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands, der ausländischen Versandapotheken erlaubt, Rabatte zu gewähren, dies aber gleichzeitig inländischen Apotheken verbietet, ist aber nicht zu erwarten.

 

Umso interessanter ist derzeit freilich das »Wie« der gesetzgeberischen Reaktion. Zum einen bestünde die Möglichkeit, den Versandhandel für verschreibungspflichtige Arzneimittel vollständig zu verbieten. Die Preisbindung könnte dann weiter bestehen, da die Argumente des EuGH für Vor-Ort-Apotheken nicht greifen. Dass dieser Weg auch europarechtlich gangbar ist, hat der Gerichtshof bereits 2003 im ersten Doc-Morris-Urteil entschieden. Möglich wäre umgekehrt, die Preisbindung auch für deutsche Apotheken aufzuheben, um so schnell wie möglich einheitliche Bedingungen im Verhältnis zu ausländischen Anbietern herzustellen. Dies würde Apotheken ausschließlich den Kräften des Marktes aussetzen und Arzneimitteln die Sonderstellung als Güter besonderer Art entziehen. Schließlich wäre eine Regelung von Höchstpreisen für Arzneimittel als Minus zur absoluten Preisbindung denkbar.

 

Dass die deutschen Höchstpreise auch ausländische Anbieter binden, stünde bei entsprechender Begründung wohl auch mit dem Europarecht in Einklang, da Höchstpreise gegenüber einer absoluten Preisbindung ein milderes Mittel darstellen. Dies hatte auch der Generalanwalt am EuGH, Maciej Szpunar, in seinem Schlussantrag zum aktuellen Verfahren anklingen lassen. Daneben werden verschiedene weitere Modelle, etwa eine Sondervergütung der Beratungsleistung oder die Einführung einer Servicepauschale anstelle einer starren Handelsspanne diskutiert. Die letztgenannten Ansätze, die teilweise verschiedene Modelle miteinander kombinieren, erfordern freilich komplexere Umsetzungsarbeiten des Gesetzgebers als dies bei einem generellen Verbot des Versandhandels der Fall wäre.

 

Verbot des Versandhandels?

Ein Totalverbot des Versandhandels wird vom Bundesgesundheitsminister propagiert, von der Politik aber kontrovers diskutiert. Die Arbeiten an einem entsprechenden Gesetzesentwurf haben bereits begonnen und die Apotheker drängen darauf, dass dieser noch in das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz einfließt. Aus Sicht des Verfassungs- und Europarechts kommt es für die Rechtmäßigkeit dieses Vorhabens entscheidend auf dessen Begründung an. Ein solches Verbot geht mit Einschränkungen sowohl der Berufsfreiheit als auch der Warenverkehrsfreiheit in Europa einher. Wie groß die Chancen für das Verbandverbot sind, lässt sich nur begrenzt abschätzen. Aus Sicht der Apotheker ist es der einzige erfolgversprechende Weg.

 

Umgekehrt ist eine gewisse Apothekendichte unverzichtbar, um dem öffentlichen Versorgungsauftrag der Apotheken nachzukommen. Sie gilt es zu erhalten. All dies verdeutlicht, dass der Problematik im Kern weniger das Verhältnis zwischen in- und ausländischen Apotheken zugrunde liegt als vielmehr die Beziehung des Arzneimittelversandhandels zur traditionellen Apotheke vor Ort. Dies stellt gleichzeitig eine der großen Herausforderungen für die Zukunft des Apothekenwesens dar. Hier wird sich in den kommenden Jahren Einiges bewegen. Das Urteil des EuGH ist dabei Auslöser, nicht alleinige Ursache der Debatte. /

 

*Dr. Anne-Christin Mittwoch, Philipps-Universität Marburg, Fachbereich Rechtswissenschaften 

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