Doc Morris klagt gegen Rx-Boni-Überwachung |
Vor dem Sozialgericht Berlin hat der EU-Versender Doc Morris Klage gegen die Paritätische Stelle des Deutschen Apothekerverbandes und des GKV Spitzenverbandes eingelegt. / Foto: Imago Images/Joko
Mitte Dezember 2020 ist das Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) in Kraft getreten. Seitdem gilt für ausländische und inländische (Versand-)apotheken ein neues Rx-Boni-Verbot. Das Verbot ist allerdings im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgeschrieben, das nur für die GKV-Versorgung gilt. Die beiden großen EU-Versender Doc Morris und Shop Apotheke hatten die Neuregelung eigentlich rasch umgesetzt und bieten schon seit Monaten keine Rx-Boni mehr an. Doch nun liegt vor dem Sozialgericht Berlin eine erste Klage gegen einen anderen Teil des Gesetzes vor.
Konkret geht es um die sogenannte Paritätische Stelle. Mit dem VOASG waren der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband damit beauftragt worden, eine Stelle einzurichten, die dieses neue Boni-Verbot überwacht. Das taten die Verhandlungspartner auch: Seit Anfang Oktober gilt eine Vereinbarung von Apothekern und Kassen, in der genau festgeschrieben ist, wie die Stelle besetzt ist und in welchen Fällen die im Gesetz beschriebenen Sanktionen wie ausgesprochen werden.
Ein Sprecher des Sozialgerichts bestätigte gegenüber der PZ, dass seit dem 29. Oktober ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig ist. Antragstellerin ist Doc Morris und Antragsgegnerin die Paritätische Stelle des GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes. Zum Inhalt dieses Antrages erklärte der Sprecher: »Doc Morris begehrt mit ihrem Antrag die vorläufige Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, gegen sie Sanktionen zu verhängen, namentlich Vertragsstrafen von bis zu 250.000 Euro auszusprechen, und ihre Versorgungsberechtigung auszusetzen.«
Laut Gerichtssprecher bezieht sich der EU-Versender in seiner Begründung erneut auf das Europarecht und somit das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016, mit dem die Rx-Preisbindung in Deutschland (die damals noch im Arzneimittelgesetz verankert war) bekanntlich angegriffen wurde. Der Gerichtssprecher dazu: »Doc Morris hält diese Regelung insbesondere für europarechtswidrig, da sie den Wettbewerb bzw. die Warenverkehrsfreiheit einschränke. Gerade der Versandhandel von Arzneimitteln konkurriere mit den Vor-Ort-Apotheken über den Preis. Verzichte sie auf Zuwendungen, so Doc Morris, habe sie mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen zu rechnen, da der Preis ein entscheidender Wettbewerbsfaktor sei, um Zugang zum deutschen Markt zu erlangen.«
Da es sich bei der Klage um eine einstweilige Anordnung handelt, ist eine Entscheidung des Gerichts schon bald zu erwarten. Wann genau diese vorliegen könnte, ist allerdings noch nicht klar. Man sei um eine zeitnahe Entscheidung bemüht, so der Sprecher. Klar ist aber: Selbst wenn Doc Morris die einstweilige Anordnung nicht erreicht, ist eine Klage in einem Hauptsacheverfahren möglich.
Doc Morris wollte sich auf Nachfrage der PZ nicht zu dem Verfahren äußern.