Apotheker und Kassen starten Rx-Boni-Überwachungsstelle |
Sollten (Versand-)apotheken ihren GKV-Patienten künftig Rx-Boni anbieten, müssen sie mit hohenm Sanktionen rechnen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Sanktionen wurde jetzt vereinbart. / Foto: picture alliance / imageBROKER
Seit dem Inkrafttreten des VOASG gilt in der Arzneimittelversorgung hierzulande – zumindest für den GKV-Bereich – wieder ein Rx-Boni-Verbot. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber beschlossen, dass (Versand-)apotheken im In- und Ausland GKV-Versicherten keine Rx-Rabatte geben dürfen. Dieses Verbot ist nunmehr im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgehalten. Konkret heißt es dort, dass die Apotheken nur bei den Kassen abrechnen dürfen, wenn sie sich an den gemeinsamen Rahmenvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband halten und somit keine Preisnachlässe geben.
Ferner sieht das VOASG vor, dass Verstöße gegen dieses Rx-Boni-Verbot mit Strafen zwischen 50.000 und 250.000 Euro sanktioniert werden können. Auch ein Versorgungsausschluss ist möglich. Die beiden Vertragspartner (DAV und GKV-SV) wurden mit dem Gesetz beauftragt eine »zuständige Stelle« zu gründen, die mögliche Verstöße ahndet. Näheres zu dieser gemeinsamen Stelle sollen DAV und GKV-SV vertraglich vereinbaren.
In den vergangenen Monaten haben sich die beiden Verhandlungsparteien auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt und nun eine »Paritätische Stelle« ins Leben gerufen. Zum heutigen 1. Oktober tritt eine Aktualisierung des Rahmenvertrages in Kraft, in der es unter anderem um die Einrichtung dieser Stelle geht. Festgelegt wird unter anderem, dass die Stelle sechs Mitglieder hat, wobei beide Parteien jeweils drei Personen nominieren werden. In den kommenden Wochen sind also entsprechende Nominierungen für die Boni-Überwachungsstelle zu erwarten. Der DAV hat laut Rahmenvertrag allerdings das Recht aus seinen drei Mitgliedern einen Vorsitzenden auszuwählen, der mögliche Verfahren leitet. Auch die Geschäftsstelle ist beim DAV ansässig.
Was das Sanktionsverfahren betrifft, muss eine der beiden Parteien einen Antrag zur Verfahrenseröffnung stellen – beispielsweise, weil ein Verstoß gegen die Rx-Preisbindung beobachtet wurde. Innerhalb von zehn Tagen muss die Paritätische Stelle dann über mögliche Sanktionen entscheiden. Klar ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder für eine Sanktion stimmen muss, sonst wird das Verfahren als unbegründet eingestellt. Auch für Art und Umfang der Sanktion gibt es ein genaues Verfahren: Gibt es keine Einigkeit über die genaue Ausgestaltung der Sanktion, wird die Maßnahme gewählt, für die es eine Mehrheit in der Paritätischen Stelle gibt. Die betroffene (Versand-)apotheke hat nach der Mitteilung der Strafe zehn Tage Zeit, um zu reagieren. Nach Eingang dieser Stellungnahme bei der Paritätischen Stelle muss die Sanktion innerhalb eines Monats festgelegt werden. Des Weiteren enthält der Rahmenvertrag noch eine Reihe weiterer Regelungen, beispielsweise zur Finanzierung und Aufteilung der Kosten, die bei der Arbeit der Paritätischen Stelle entstehen.