Bote muss Beratung gewährleisten |
06.08.2013 14:15 Uhr |
Von Ev Tebroke / Werden Arzneimittel von Apotheken nach Hause geliefert, so muss sichergestellt sein, dass der Patient auch durch den Boten eine ausreichende Beratung erhalten kann, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Botendienst ist kein Versandhandel: Bei Arzneimittellieferungen durch Apothekenboten, die per Internet oder telefonisch bestellt wurden, muss der Patient eine persönliche Beratung durch pharmazeutisches Fachpersonal erhalten können. Das besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG). Die Richter gehen demnach davon aus, dass auch bei Botendiensten ein Apotheker seiner Beratungspflicht nur nachkommt, wenn die Beratung entweder direkt bei der Bestellung in der Apotheke erfolgt ist, oder aber der Bote die Beratung und Information übernehmen kann.
Bei Botendiensten wie etwa dem Pillentaxi muss gegebenenfalls eine Beratung vor Ort gewährleistet sein. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.
Foto: imago/Caro
Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Apotheker aus Nordrhein-Westfalen geklagt, weil dieser mit einem sogenannten Pillentaxi Medikamente durch Auszubildende liefern ließ. Diese waren aber nicht in der Lage, pharmazeutische Fragen der Patienten zu beantworten. Konkret wollte eine Kundin, die die Medikamente zuvor telefonisch in der Apotheke bestellt hatte, Details zur Anwendung klären. Ihre Fragen konnte der Bote aber nicht beantworten. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Beratungspflicht gemäß Apothekenbetriebsordnung (Paragraf 20 ApoBetrO).
Informationsbedarf des Patienten ermitteln
Aus Sicht des beklagten Apothekers sieht die ApoBetrO hingegen keine zwingende Beratung vor. Es wäre daher ausreichend, dass die Kundin in der Apotheke hätte anrufen können. Dies sehen die Richter des OLG anders. Der Apotheker oder entsprechend qualifiziertes Personal müssten durch gezielte Nachfrage den Informationsbedarf des Patienten ermitteln, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Umstand, dass im Versandhandel die Möglichkeit der telefonischen Beratung als ausreichend gesehen werde, hat nach Ansicht der Richter auf die Beurteilung keinen Einfluss. Denn beim Versandhandel nehme der Kunde bewusst in Kauf, dass die Beratung nur per Telefon erfolgen könne, während er beim örtlichen Apotheker berechtigterweise erwarte, dass er ausreichend durch Fachpersonal unterrichtet werde, so die Richter. »Die Entscheidung des Kunden für den örtlichen Apotheker statt für eine Versandapotheke zeigt vielmehr, dass der Kunde sich nicht mit den eingeschränkten Diensten der Versandapotheke zufriedengibt.« Nach Auffassung des OLG sei die Zustellung durch den Boten eben keine Form des Versandhandels, sondern entspricht einer stationären Abgabe von Arzneimitteln.
Die Klage war zunächst in erster Instanz vor dem Landgericht Mönchengladbach gescheitert. Mit dem Urteil des OLG wird der Wettbewerbszentrale nun recht gegeben und dem Apotheker zukünftig untersagt, die Botenzustellung durch Auszubildende an Kunden abgeben zu lassen, Das Urteil dürfte nach Ansicht der Wettbewerbszentrale auch Auswirkungen auf Lieferkonzepte von Ordermed oder Dedendo haben. Eine Revision ist nicht zugelassen. /