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Rx-Boni

EuGH zweifelt an Preisvorschriften

08.06.2016  09:26 Uhr

Von Daniel Rücker / Überraschung am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Generalanwalt Maciej Szpunar zweifelt in seinen Schlussanträgen daran, dass das deutsche Verbot von Rx-Boni EU-konform ist. Eine Vorentscheidung ist dies aber nicht. Die Richter am EuGH müssen Szpunars Argumentation nicht folgen. Sie sind in ihrem Urteil absolut frei.

Das Vorlageverfahren zu Rx-Boni am Europäischen Gerichtshof (EuGH) könnte für die öffentlichen Apotheken in Deutschland einen unerwartet negativen Ausgang zu nehmen. In seinen Schlussanträgen kommt Generalanwalt Maciej Szpunar zu dem Schluss, dass die Artikel 34 und 36 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 78 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung entgegenstehen. 

 

Der EuGH hatte die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegte Frage zu beantworten, ob die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für ausländische Versender gilt. Auslöser war der Rechtsstreit zwischen der Deutschen Parkinsonvereinigung und der Wettbewerbszentrale.

 

Warenverkehrsfreiheit

 

Entgegen der Einschätzung zahlreicher Experten, die sich vor dem Verfahren geäußert hatten, sieht Generalanwalt Szpunar in der Rx-Preisbindung für ausländische Versandapotheken einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Ausländischen Versendern werde so der Marktzugang weitgehend versperrt, sagt Szpu­nar. Wenn in Deutschland der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln erlaubt sei, dann dürften ausländische Apotheken nicht daran gehindert werden, daran zu partizipieren. Damit bekräftigt Szpunar die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf. Überraschend sind Szpunars Schlussanträge auch deshalb, weil in den vergangenen Jahren der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht eine andere Rechtsaufassung hatten als jetzt das OLG Düsseldorf.

 

In der Anhörung vom 17. März dieses Jahres hatte der Vertreter der Bundesregierung die Preisbindung als Instrument zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung dargestellt. Der Generalanwalt teilt diese Bewertung nicht. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass ein zunehmender Wettbewerb durch den Wegfall der Preisbindung für ausländische Versender schädlich für die Arzneimittelversorgung in Deutschland sei. Wahrscheinlicher sei, dass Wettbewerb zu einer Qualitätssteigerung in den öffentlichen Apotheken führe. Szpu­nar schlägt außerdem vor, die deutschen Festpreise für Rx-Arzneimittel in Höchstpreise umzuwandeln.

 

Enttäuschung bei der ABDA

 

ABDA-Präsident Friedemann Schmidt, erklärt zu den Schlussanträgen des Generalanwalts: »Wir bedauern, dass der Generalanwalt den ausländischen Versandapotheken ein Unterlaufen der deutschen Arzneimittelpreisvorschriften erlauben will. Dass er die Gründe des deutschen Gesetzgebers für eine grenzüberschreitende Preisbindung nicht für ausreichend erachtet, ist nicht nachzuvollziehen.« Nicht nur die deutsche Wettbewerbszentrale, sondern auch die Bundesregierung habe sich klar positioniert: Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel diene dem Erhalt einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch ortsnahe Apotheken und sichere gleichzeitig eine finanzierbare Krankenversicherung. Der Wettbewerb bei rezeptpflichtigen Medikamenten solle nicht über den Preis, sondern über die Qualität ausgetragen werden.

 

Schmidt moniert, dass der Generalanwalt von der gefestigten Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Gerichte abweiche. Bislang hätten die EU-Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum im Gesundheitswesen gehabt, in diesem Fall jedoch nicht. »Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Prüfung der deutschen Grundrechte keinen Anlass für Bedenken gesehen«, so Schmidt. Letztlich entscheide nun die zuständige Kammer des EuGH, die nicht an die Empfehlungen des Generalanwalts gebunden sei.

 

Entschieden ist das Vorlageverfahren am EuGH mit den Schlussanträgen noch nicht. Sie sind für den EuGH nicht bindend, sondern lediglich ein Vorschlag des Generalanwalts für die Entscheidung. Diese treffen die EuGH-Richter gemeinsam. Mit dem Urteil ist in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen. /

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