Krankheitskosten einfacher absetzen |
23.07.2014 09:21 Uhr |
Von Doreen Rieck / Mit zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Nachweis von bestimmten Krankheitskosten im Rahmen der Steuererklärung vereinfacht. Die Notwendigkeit der Behandlung muss demnach nicht immer per Gutachten oder Bescheinigung bestätigt werden. Oft reicht bereits die ärztliche Verordnung aus, um die Kosten absetzen zu können.
Grundsätzlich können Krankheitskosten nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen gelten allerdings besondere Anforderungen.
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers ausreichend. Bestimmte Krankheitskosten müssen jedoch durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachgewiesen werden. Betroffen hiervon sind zum Beispiel Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen oder medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Darüber hinaus gilt dieser qualifizierte Nachweis auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, zum Beispiel Frisch- und Trockenzellenbehandlungen oder die Eigenbluttherapie.
Streit um einen Treppenlift
Im ersten Urteilsfall ließen die verheirateten Kläger wegen einer Gehbehinderung einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen von circa 18 000 Euro machten sie vergeblich in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Einspruch und Klage gegen die Ablehnung durch das Finanzamt blieben ohne Erfolg. Denn sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Meinung, dass es sich bei dem Treppenlift um ein als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehendes medizinisches Hilfsmittel handele.
Das sieht der BFH anders. Nach seiner Ansicht sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Dazu gehört ein Treppenlift nicht. Die medizinische Notwendigkeit muss daher nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung beurteilt werden. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist deshalb nicht notwendig.
Medizinische Verordnung
Im zweiten Urteilsfall machte eine an Rückenschmerzen leidende Patientin Aufwendungen für 36 heileurythmische Behandlungen geltend. Sie legte dazu die ärztliche Verordnung eines Allgemeinmediziners vor, auf der als Diagnose Bandscheibenvorfall sowie chronisch wiederkehrendes Syndrom der Lendenwirbelsäule vermerkt war. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten von der Steuer mit der Begründung, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen müsse durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Die Klage der Patientin hatte jedoch Erfolg: Nach Ansicht des BFH ist die Verordnung des Allgemeinmediziners ausreichend, da die Heileurythmie ein Heilmittel ist.
Wenn die Abgrenzung von Krankheitskosten zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten schwer zu beurteilen ist, empfiehlt es sich – trotz der positiven Urteile des BFH – ein vorheriges amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des MDK einzuholen. Dies gewährleistet in jedem Fall, dass die Kosten auch steuerlich abzugsfähig sind. /