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Importquote

Guthaben können nicht ausgezahlt werden

10.06.2015  09:35 Uhr

Von Ev Tebroke / Erfüllt ein Apotheker die Importquote öfter als im entsprechenden Rahmenvertrag zwischen den Apothekern und Kassen vorgesehen, besteht kein Anrecht auf Barauszahlung eines damit entstehenden Guthabens. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hervor.

 

Ein Berliner Apotheker hatte die Krankenkasse IKK Brandenburg und Berlin auf Auszahlung eines Guthabens in Höhe von rund 6500 Euro verklagt. Diese Gutschrift ergab sich aufgrund eines Überschreitens der vereinbarten Wirtschaftlichkeitsreserve, die im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verankert ist. Da der Apotheker seine Apotheke verkaufen wollte, hatte er die Kasse um eine Auszahlung dieser Gutschrift in bar gebeten. Dies hatte die IKK jedoch abgelehnt. Im Juni 2011 hatte der Apotheker daraufhin Klage beim Amtsgericht Brandenburg eingereicht, letztlich war der Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen worden.

 

Die Berliner Richter hatten die Klage im Oktober 2012 mit folgender Begründung abgelehnt: Der Rahmenvertrag sehe eine Auszahlung der Gutschrift bei Schließung oder Verkauf der Apotheke oder auch bei besonders hohem Anwachsen der Gutschrift nicht vor. Zwar sei für den Fall der Übererfüllung eine Gutschrift vorgesehen. Hier sei aber lediglich eine Anrechnung auf Kürzungsbeträge möglich oder für den Fall des Verbleibens einer Gutschrift zum Ende des Kalenderjahres eine Übertragung in das Folgejahr.

 

Nach Ansicht der Richter verfolgt die Importförderklausel das Ziel, Einsparungen bei den Arzneimittelausgaben zu erreichen. Damit sei ein gesonderter Vergütungsanspruch eines Apothekers bei Übererfüllung der Importquote nicht vereinbar. Gegen dieses Urteil hatte der Apotheker Berufung eingelegt, diese lehnte das Landessozialgericht nun ab. /

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